Rudolf Lennhoff, Die Aerzte. 91
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klausel, den Verkauf der ärztlichen Praxis und schliesslich die Heranziehung der Ärzte zur Ge-
werbesteuer.
Rechte des Arztes.
Die Ausübung der Krankenbehandlung steht nach der Gewerbeordnung jedermann im
Deutschen Reiche frei. Welche Rechte verleiht demgegenüber die Approbation als Arzt?
1. Zunächst und vornehmlich das Recht, den Titel ‚‚Arzt‘“ zu führen.
Nach $ 147 III Abs. 3 der Gewerbeordnung wird mit einer Geldstrafe bis zu 300 M und im Unvermögens-
falle mit Haft bestraft, ‚‚wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer,
Tierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber des-
selben sei eine geprüfte Medizinalperson.“ Auch kann die unberechtigte Führung eines solchen Titels wegen
unlauteren Wettbewerbs strafbar sein. Nach deutschem Recht gilt daher auch ein im Auslande approbierter
praktizierender Arzt innerhalb des Deutschen Reichs nicht als ‚‚Arzt‘‘, nach neueren Entscheidungen ist auch
zweifelhaft, ob er sich ‚im Auslande approbierter Arzt‘ nennen darf. Über das, was im übrigen als arzt-
ähnlicher Titel oder nicht zu verstehen ist, liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor.
2. Nach der schon erwähnten Promotionsordnung vom 1. Oktober 1900 darf ın der Regel
nur ein approbierter Arzt zum Doktor der Medızın promoviert werden.
3. Nach $ 29 der Gewerbeordnung darf nur ein approbierter Arzt von Staat oder Gemeinden
als Arzt anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden.
Das gleiche gilt von allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Provinzen, Kreisen, Gemeindeverbänden
und den Körperschaften der sozialen Versicherung. Während unter dem bisherigen Krankenversicherungsgesetz
gelegentlich Krankenkassen sich für befugt hielten, nicht approbierte Personen mit ärztlichen Funktionen zu be-
trauen, bestimmt $ 122 der neuen Reichsversicherung ausdrücklich, dass die ärztliche Behandlung im Sinne des
Gesetzes durch „approbierte‘‘ Ärzte, bei Zahnkrankheiten durch approbierte Zahnärzte zu leisten ist.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind nach $$ 122 und 123 Ausnahmen zulässig.
Zu den den Ärzten vorbehaltenen Funktionen gehören namentlich:
Impfung (Gesetz vom 8. April 1874), Tätigkeit als Schiffsarzt (nach der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 14. März 1898 muss jedes Schiff zur unentgeltlichen Behandlung der Auswanderer einen Arzt an
Bord haben), als Armenarzt, Schularzt, Polizei-Gerichts-Gefängnisarzt (soweit nicht Medizinalbeamte in Betracht
kommen), das Ausstellen ärztlicher Atteste und Gutachten.
4. Das Recht, bestimmte starkwiırkende Arzneimittel zu verordnen, ıst durch Bundesrats-
beschluss vom 13. Mai 1896 den Ärzten vorbehalten.
5. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte in abgelegenen Gegenden, ın denen
eine Apotheke oder eine Filialapotheke nicht bestehen kann, eine Hausapotheke halten und für
ihre Patienten die Arzneien selbst abgeben und verkaufen.
6. Ausübung der Heilkunde im Umherziehen, ist nach $ 56 a der Gewerbeordnung im allge-
meinen verboten, den approbierten Ärzten erlaubt. Von diesem Recht wird indes wenig Gebrauch
gemacht, auch wurde es mehrfach ehrengerichtlich beanstandet.?)
?) Ausser diesen eigentlichen Rechten gewährleistet die Approbation eine Anzahl von Vorrechten.
1. Die Militärpflicht braucht nur im ersten Halbjahr mit der Waffe geleistet zu werden, das zweite Halb-
jahr kann der Approbierte als einjährig-freiwilliger Arzt dienen.
2. In Frieden und Krieg ist der Arzt von der Pflicht, Vorspann und Fourage zu leisten, so weit befreit,
als Pferde und Fourage für die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit notwendig sind.
3. Öffentliche Ehrenämter darf der Arzt z. T. ablehnen. So nach $35 Nr. 3 und $85 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes das Amt des Geschworenen und des Schöffen. In den meisten Bundesstaaten kann er auch
durchweg oder unter bestimmten Voraussetzungen kommunale Ehrenämter ablehnen.
4. Ärztliche Hilfeleistung beim Zweikampf ist straflos. ($ 209 Strafgesetzbuch).
5. Das Zeugnis über dem Arzte anvertraute Tatsachen darf verweigert werden im Zivilprozess (Z.P.O.
$ 383), im Strafprozess (St.P.O. $ 52) und im Militärstrafgerichtsprozess (M.St.P.O. $ 188).
6. Pfändung ist ausgeschlossen von Gegenständen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs notwendig
sind und vonentsprechend anständiger Kleidung (Z.P.O. $811 Nr. 7), auch hathieran der Vermieter kein Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht (B.G.B. $ 850).
7. Bei Konkursen haben Aerzte ein Vorrecht für Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahre (K.O. $ 61).
8. Das Amt als Trichinenschauer kann dem Arzte ohne besondere Prüfung übertragen werden.