106 Friedrich Stegemann, Die Beamtenschaft.
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ausgenommen die der Amtsverschwiegenheit und angemessenem Gesamtverhaltens; Verletzungen
unterliegen u. U. diszipl. Ahndung. 4. Dienstentlassung. Sie erfolgt im Disziplinarwege.”)
C. Wirtschaftliche Stellung der Beamten.
$ 7. Der B. steht ın privatwırtschaftlicher Hinsicht an sich allen übrigen Staatsbürgern
gleich, geniesst aber in manchen Beziehungen Vorteile, z. B. ın einzelnen Staaten, Steuerbegünsti-
gungen als Korrelat dafür, dass er in der Wahl seines Wohnsitzes gebunden ist, überdies sein Ein-
kommen als genau feststehend meist schärfer zu den Steuern herangezogen wird, wie das durch
Schätzung festgestellte gewerbliche Einkommen.®) Die Erhaltung gesunder wirtschaftlicher Ver-
hältnisse ist im Staatsinteresse sehr wıchtig, daher ıst dıe Fürsorge für angemessene Gehaltsordnung
Pflicht des Staates (Schwierigkeit richtigen Abmasses für die verschiedenen Beamtenklassen,
zwischen denen Vergleiche oft sehr schwer, ferner Schwierigkeit der Regelung für längere Zeit
wegen beständigen Wechsels der Konjunktur — Lebensmittelpreise). Da den Beamten die freie Er-
werbsmöglichkeit fehlt, muss der Staat dıe Fürsorge für Zukunft des B. und seiner Familie über-
nehmen (daher Pensionsordnungen und Hinterbliebenenversorgung), auch ın Notfällen mit Unter-
stützungen eintreten. Hierzu sowie überhaupt zur wirtschaftlichen Hebung dienen zahlreiche Wohl-
fahrtseinrichtungen (Versicherungskassen, Spar- und Darlehnskassen, Genesungsheime, speziell in
den grossen Staatsbetrieben für untere und mittlere B.). Wirtschaftlichen Zwecken dienen zahlreiche
Beamten-Vereinigungen:: Konsum-Vereine zwecks gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln
etc., Versicherungsvereine (Feuer-, Vıeh-Versicherungen, grössere auch mit Lebensversicherung?)
verbunden). Gegen diese Bestrebungen werden zahlreiche Angriffe gerichtet aus den Kreisen von
Handel und Gewerbe, die auch in den politischen Parteien der verschiedensten Richtung ihre Stütze
finden (Mittelstandsbewegung u. a.). Gerade aus diesem Anlass kommt es häufig zu starken Inter-
essenkämpfen zwischen Beamten und freien Erwerbsständen, dıe sıch auch auf andere Gebiete
z. B. Kommunalwahlen, übertragen; infolgedesssen sind dıe Beamten durch Reichsg. v. 12. 8. 1896
in dieser Betätigung etwas beschränkt worden. — Privater Gewerbetrieb des B., auch wo derselbe
an sich erlaubt und mit der Würde des Amtes vereinbar ıst, unterliegt doch gewissen Bedenken;
er wird nur ausnahmsweise zugelassen, selbst wenn formell die Ehefrau Geschäftsinhaberin ist.
D. Soziale und politische Stellung des Beamten.
$ 8. Die Scheidung der Beamten ın höhere, mittlere und untere findet auch ın sozialer
Beziehung statt. Trotz zahlreicher übereinstimmender Merkmale und mannigfacher Übergänge
sind insofern drei verschiedene soziale Gruppen zu unterscheiden. Diese Scheidung kommt auch
innerhalb der Berufe selbst zum Ausdruck, ganz besonders ın der Art der Vereinsbildung: es gibt
viele Vereine, die sich auf Angehörige derselben Gruppe und noch mehr, die sıch auf Angehörige
derselben Untergruppe beschränken. Dies gilt besonders von Vereinen, die entweder geselliger Natur
sind oder eine Einwirkung auf die dienstlichen Verhältnisse bezwecken. Bei reinwirtschaftlichen
Vereinigungen (Konsumvereinen, Rabattvereinen, Baugenossenschaften) kommt jene Scheidung
seltener zur Geltung. In sozialer Hinsicht spielen Titel und Rang eine hervorragende Rolle, da
sie nach aussen hin Merkmale der sozialen Wertung sind. Gerade diese Fragen, namentlich auch
Gehaltsfragen, sind häufig Gegenstände leidenschaftlicher Vergleiche zwischen ähnlichen Be-
amtenklassen verschiedener Berufe. Neben wirtschaftlichen Zwecken sınd es Bestrebungen dieser
Art sowie sonstige Wünsche auf Besserung der Dienstverhältnisse, welche zur Gründung von
Beamtenvereinen führen. Solche Vereine sind seit mehreren Jahren überall ın grossem Umfang
gegründet und entfalten zum Teil eine sehr lebhafte Tätigkeit. Angestrebt wird u. a. besonders
?") Reichs.-G. 1873, ss 72—133. Preussen @. v. 1852 G.-S. S. 465. Bayern @. v. 1903, Art. 9 Abs. 2. Sachsen
G. von 1835 u. 1876. Württemberg V. U. 1819 u. G. 1876 S. 211. Baden, Beamtengesetz 1888, G. u. V. Bl. 39.
Hessen G. 1880 Art. 5, 8R. Bl. 67. Meckl.-Schwerin 1907 Rbl. S. 125 u. 1909 S. 105 (Eisehb. B.)
8) z. B. in Preussen bezügl. der Gemeindeabgaben, s. Hue de Grais, Handbuch S. 110. Ein Ges. v. 1909
hat die Begünstigung wesentlich eingeschränkt.