S4. Abschnitt.
Denkmalpflege und Heimatschutz.
Von
Dr. Carl Johannes Fuchs,
o. Professor der Volkswirtschaftslehre an der Universität Tübingen.
Literatur:
Bredt, F. W., Heimatschutzgesetzgebung. Düsseldorf 1912; Conwentz, H., Die Gefährdung der
Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift Berlin 1904; Derselbe, Beiträge zur Natur-
denkmalpflege, Berlin 1910 ff.; Fuchs, Carl Johannes, Heimatschutz und Volkswirtschaft, Halle a. S., 1905;
Gemeinsame Tagung für Denkmalspflege und Heimatschutz, Salzburg 14. und 15. September 1911, »Steno-
graphischer Bericht (Referate von Clemen, Dvorak, Schultze-Naumburg, Giannoni, Semetkowski, Fuchs und
Conwentz); Für Bauplatz und Werkstatt. Aus der Tätigkeit aer Württembergischen Beratungsstelle für
das Baugewerbe. Stuttgart 1912; Giannoni, Karl, Heimatschutz, Wien und Leipzig 1911; Heyer, K.,
Denkmalpflege und Heimatschutz im deutschen Recht. Berlin 1912; (Kahr), Recht und Verwaltung des
Heimatschutzes in Bayern. München 1912; Lange, Konrad, Grundsätze der modernen Denkmalpflege
1906; Oechelhäuser, Adolf von, Wege, Ziele und Gefahren der Denkmalpflege. Karlsruhe 1909;
Rudorff, Heimatschutz, 3. Auflage, München, Callwey; Schultze- Naumburg, Kulturarbeiten;
Derselbe, Die Entstellung unseres Landes. (Flugschrift des Bundes Heimatschutz); ‚‚Heimatschutz‘‘,
Zeitschrift des Bundes Heimatschutz.
Die Denkmalpflege ist, wenn sie auch Vorläufer in der Renaissance, ja schon ım Altertum
hat, wesentlich ein Kind der Romantik, ‚ein moderner Begriff und eine moderne Kulturbetäti-
gung”: inder Art, wie wir sie jetzt auffassen, hat es sie früher überhaupt nicht gegeben, sıe ıst vıel-
mehr im wesentlichen erst im 19. Jahrhundert entstanden. Victor Hugo (,Guerre aux demo-
lisseurs 1825) und Graf Montalembert (,Du vandalisme en France”) haben in Frankreich,
die Schlegel, Tieck, Wackenroder in Deutschland an ihrer Wiege gestanden.
Als erste ist hier allerdings schon eine Verordnung des Markgrafen Alexander von Bayreuth
vom 10. April 1780 zur Erhaltung der alten Monumente anzulühren, und ähnliche ver-
einzelte Versuche wurden auch sonst, z. B. im Grossherzogtum Hessen, gemacht, aber eine
„zielbewusste Denkmalpflege grösseren Stils‘ beginnt doch erst in Preussen und knüpft
an die Denkschriften des grossen Architekten Karl Friedrich Schinkel von 1815 und 1816 an;
diese hatten eine Reihe von Kabinettsordres und ministeriellen Zirkularverfügungen zur Folge,
welche die öffentlichen Gebäude und Denkmäler unter staatliche Oberaufsicht stellten, die Veräusse-
rung alter Baudenkmäler, auch die Abtragung alter Stadtmauern und Tore verboten und deren
Erhaltung anordneten. Eine solche Verfügung von 1837 wendete sich sogar auch schon aufs schäriste
gegen Verunstaltung der Kunstdenkmäler durch ungeschickte Restaurierungen. Im übrigen war ın
dem preussischen Landrecht die rechtliche Grundlage gegeben. Aber eine wirklich erfolgreiche
Spezialgesetzgebung ist zuerst ih dem klassischen Lande der Denkmalpflege, in Frankreich, ge-
schaffen worden, wenn auch in Dänemark schon 1809 und 1810 eine Anzahl von Kunstdenk-
mälern in Listen aufgenommen und uter gesetzlichen Schutz gestellt worden war. Da hier aber
keine wirksame Durchführung erfolgte, und das griechische Gesetz von 1834 hauptsächlich
nur die antiken Denkmäler betraf, so war die Einsetzung der französischen Commissıon des
monuments historiques doch praktisch der Ausgangspunkt einer allgemeinen gesetz-
lichen Regelung derDenkmalpflege. Sie hatte nämlich vor allem als Grundlage dafür ein Verzeichnis