Kegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 15. Weimar. 28. April 1832.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge wird
hierdurch nachstebende, zwischen dem Königreiche Preußen und dem Großherzog=
thume Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossene Uebereinkunft über die Verhü-
tung der Forst= und Jagd-Frevel in den Grenzbezirken nach erfolgter gegensei-
tiger Auswechselung der betreffenden Ministerial-Erklärungen de dato Berlin
den 23. März 1852 und Weimar den 29. März 1852 zur Nachachtung
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 31. März 1852.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium,
zweites Departement.
von Wydenbrugk.
Nachdem die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sachsen-Weimar-
Eisenach'sche Regierung übereingekommen sind, wirksamere Maßregeln zur Ver-
hütung der Forst= und Jagd-Frevel in den Grenzbezirken zu treffen, erklä-
ren beide Regierungen Folgendes:
Artikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische, als die Großherzog=
lich Sächsische Regierung, die Forst= und Jagd-Frevel, welche ihre Untertha-
nen in den Waldungen und Jagd-Revieren des andern Gebietes verübt haben
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