Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Eugen  von  Jagemann,  Sicherheitspolizei.

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führung  durch  Dritte  auf  Kosten  des  renitenten  Pilichtigen  bewirken  kann,  äussersten  Falls
zum  persönlichen  Zwang  zu  greifen.  Demgemäss  gestatten  ihr  dıe  Landesrechte!!),
zur  Beseitigung  ordnungswidriger  Zustände  (Gefahr,  Öffentliche  Unsittlichkeit,
  Tumult),  selbst  Verhaftungen,  im  Sinne  einer  polizeilichen  Verwahrung  (also  weder
Untersuchung,  noch  Strafe,  sondern  Sicherung  oder  Zwang)  oder  auch  Konfinationen,
wie  z.  B.  bei  der  Quarantäne.  Selbstverständlich  ın  der  Dauer  nie  über  den  Fall  hinaus,  unter
gleichzeitiger  Fürsorge  für  die  tunlichst  frühe  Behebung  des  Haftgrunds,  auch  unter  gesetzlicher
Statuierung  von  Zeitmaximen  und  vor  allem  mit  der  Grundregel,  dass  persönlicher  Zwang  nicht
angewendet  werden  darf,  wenn  die  Wirkung  auf  anderm  Weg  erreichbar.  Er  kann  auch  zur  Sicherung
  des  Verhafteten  selbst  oder  seiner  Ausweisung  geschehen.

Ein  Haftungsrecht  aus  sicherheitspolizeilichen  Gründen  zu  schaffen,  entschlossen
sich  viele  deutsche  Territorien  nach  den  Bewegungsjahren  1848/9.  Es  sind  die  sog.  Tumultgesetze.?)
  Die  Unmittelbarkeit  und  häufige  Vermögenslosigkeit  der  Schadenstifter  bei  Zusammenrottungen
  führte  dazu,  die  Gemeinden  des  Tatorts  privatrechtlich  für  den  Ersatz  haftbar
zu  machen  unter  Berücksichtigung  des  Gesichtspunkts,  dass  sie  für  die  Aufrechterhaltung  der  Ruhe
und  Ordnung  in  ihrem  Bezirk  die  öffentlich-rechtlich  Verpflichteten  sınd.

Dem  Landesrecht  gehört  endlich  die  gesamte  Personalorganısationan,in  rechtlicher
  und  finanzieller!®)  Hinsicht.  Das  Recht  der  Zivilbehörde,  Militär  zu  Sicherheitszwecken,
beizuziehen,  ist  vielfach  in  Militär-Konventionen,  der  Waffengebrauch  überhaupt  in  Spezialgesetzen
geregelt.  Die  geheime  Polizei,!4)  früher  Hauptquelle  der  Ausgaben,  steht  gegenüber  der  öffentlich
auftretenden  (Gendarmerie,  Schutzmannschaft)  nun  ganz  im  Hintergrund.  Der  Sicherheitsdienst
in  den  Gemeinden,  ihre  Pflicht  zur  Haltung  von  Polızeipersonal,  oft  auch  von  Nachtwachen  zur
Sicherung  gegen  Diebstahl  und  Feuersgefahr,  beruht  teils  auf  staatlichen  Auflagen,  teils  auf  dem
Gemeinderecht;  in  grösseren  Plätzen  führt  auch  der  Staat  gegen  Ersatz  da  und  dort  diesen  Dienstzweig.
  Als  höchste  Ressortstelle  erscheinen  regelmässig  die  Ministerien  des  Innern;  eine  nachahmenswerte
  Organisation  besitzt  Belgien,  indem  die  Generaldirektion  der  öffentlichen  Sicherheit
mit  derjenigen  der  Gefängnisse  vereinigt  Ist.

 

IV.  Besondere  Aufgaben.  Hinsichtlich  der  allgemeinen  Gefahren  kommt  zu
den  alten  Sachgebieten  (Feuer-,  Wasser-,  Bau-,  Verkehrspolizei)  ständig  Neues  hinzu  durch
neue  Stoff-  und  Kraitverwendungen:  Fahrstühle  und  -räder,  Automobile  und  Luftschiffe,  —
Petroleumtanks,  Azetylen  und  Elektrizität,  —  selbst  Brieftauben,  Hutnadeln  und  das  Rodeln  —
alles  setzt  sich  in  Sicherheitsvorschriiten  und  -kontrollen  um,

Stetiger  sind  de  Personenkreise,  denen  besondere  Beobachtung,  Überwachung
und  sicherheitspolizeilicher  Zwang  sich  zuwendet;  es  treten  hier  drei  Hauptgruppen  hervor:

1.  Während  der  einheimische  Sesshafte  als  persönlich  bekannt  gilt,  kannımreisenden  oder
dochflottierenden  Volksteilundim  Fremden  Verdächtiges  verborgen  sein.  Pass-  und
Meldewesen,  ersteres  schon  1867  vom  Norddeutschen  Bund  (mit  Aufhebung  des  Passzwangs,
nicht  aber  jeder  Legitimationspflicht)  geregelt,  sowie  dıe  Gesindepolizei  leisten  hier  eine  bei  uns
leichte,  massvolle  Kontrolle,  welche  ın  Gährungs-  und  Kriegszeiten  zum  Passzwang  verschärft
werden  kann;  in  einzelnen  ausserdeutschen  Ländern  aber  besteht  auch  ım  Frieden  grosse  Plage
damit.  Während  der  Ausländer  im  Grundsatz  ausweisbar  1st,'5)  besteht  das  Gegenteil  für  den

 

 

 

11)  Vgl.  Seuffert  im  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  II  S.  671  ff.  und  als  Einzelbeispiel
Schlusser-Müller,  badisches  Polizeistrafrecht,  Kommentar  bei  $$  30,  31.

12)  Zusammengestellt  in  Meyer-Dochow,  Deutsches  Verwaltungsrecht  $  46  Anm.  13.  Vgl.  dazu  Möricke,
die  deutschen  Tumultgesetze  (Berlin,  ‚Rothschild  1909).

13)  Der  Versuch,  in  den  Polizeietats  Mannschaft  und  Ausgaben  für  Sicherheitspolizei  auszusondern,
würde  in  vielen  Beriehungen  erfolglos  sein.

14)  Vgl.  v.  Mohl  a.  a.  O.  S.  478-496.

15)  Ausländische  Arbeiter,  unter  welchen  durch  Fleiss  und  Sparsamkeit  die  Italiener  sich  auszeichnen
stellen  oft  Massenansammlungen  dar,  welche  aber  mehr  die  Gesundheits-,  als  die  Sicherheitspolizei  beargwöhnt,

z.  B.  wegen  der  Lücke  im  Impfwesen.  Man  pflegt  für  den  Aufenthalt  Legitimationskarten  mit  verschiedener  Farbe
nach  der  Nation  auszustellen.