H. Köppe, Arbeiterschutzrecht.
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verschaffen und dadurch Benachteiligungen dcs Ärbeiters mittels Geheimhaltung oder Verschleierung
dieses Inhaltes vorbeugen, ausserdem die Abschliessung des Arbeitsvertrages vereinfachen und er-
leichtern. Einfluss auf die Arbeitsordnung haben die Arbeiter nur, sofern es der Zustimmung eines
besonderen Arbeiterausschusses für Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung
der Wohlfahrtseinrichtungen und dasjenige der minderjährigen Arbeiter ausserhalb des Betriebe
bedarf. Im übrigen muss dem Ausschuss oder den grossjährigen Arbeitern nur Gelegenheit zur
Äusserung über den Inhalt gegeben werden. Ausgeschlossen sind Strafbestimmungen, die das Ehr-
gefühl oder die guten Sitten verletzen, eingeschränkt ıst das Recht der Geldstrafenverhängung.
Die zulässigen Gründe der Aufhebung des Arbeitsvertrages und der Verhängung von Geldstrafen
"müssen in der Arbeitsordnung vorgesehen sein. Soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, ist der
Inhalt der Arbeitsordnung rechtsverbindlich. Die Verwaltungsbehörde hat die Umwandlung eines
gesetzwidrigen Inhalts in gesetzmässigen zu veranlassen.
Ständige Arbeiterausschüsse sind von der Arbeiterschaft eines Betriebes aus
ihrer Mitte gewählte Vertretungen, denen es obliegt, deren Ansichten, Wünsche und Beschwerden
dem Arbeitgeber gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Soweit sie an der Arbeitsordnung mitwirken
dürfen, muss ihre Mehrheit von den volljährigen Arbeitern unmittelbar und geheim gewählt sein.
Man hat von ihnen für die Pflege des sozialen Friedens viel erhofft, doch ist ihre Wirksamkeit eine
geringe, hauptsächlich wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit dıeser Vertreter vom Arbeitgeber.
Eine obligatorische Einrichtung mit gesetzlich bestimmtem Wirkungskreise sind sie ın Preussen
für alle Bergwerke mit mindestens 100 Arbeitern, ın anderen deutschen Staaten für Bergwerke
mit verschieden bestimmter Mindestzahl von Arbeitern. Auch ın den meisten deutschen Staatsbahn-
sowie in vielen städtischen Betrieben und in der württembergischen Post- und Telegraphenverwaltung
sind sie als organische Einrichtung eingeführt, durchweg aber nur mit beratender Mitwirkung.
11.
Die weiblichen Arbeiter bedürfen eines ganz besonderen Schutzes, weil sie den mit der
gewerblichen Arbeit verbundenen Gefahren in erheblich höherem Grade ausgesetzt sind. Der weib-
liche Organismus ist an sich in vielen Hinsichten, z. B. gegen übermässig langes Stehen und Sıtzen,
weniger widerstandsfähig. Dazu kommen besondere Zustände desselben, dıe ın gewissen Zeiten
eine stärkere Empfänglichkeit für gesundheitliche Schädigungen bedingen (Menstruation, Schwanger-
schaft usw.). Ferner ist für die Arbeiterinnen die Gefahr der Überanstrengung besonders gross,
weil sie zumeist noch ein reichliches Mass häuslicher neben der beruflichen Arbeit zu verrichten
haben. Weiter beruht vorzüglich auf der Gesundheit der Frauen als der Gebärerinnen die Hoffnung
auf kräftige neue Generationen und insofern geradezu die Zukunft der Nation. Endlich ist ihre
Organisationsfähigkeit aus mannigfachen Gründen viel geringer als die des Mannes, so dass die
soziale Selbsthilfe bei ihr zumeist versagt. Besonders schädlich sind für sie gewisse Arten von Arbeit,
wie Nachtarbeit, Arbeit unter Tage, in Betrieben mit starker Hitze. Eine mechanische Gleich-
behandlung von Mann und Frau in der Berufsarbeit, wie sie als Konsequenz einer radıkalen ‚Eman-
zıpation‘ der Frau gefordert wird, wäre daher eine krasse Imparität. Anderseits würde eın allge-
meines Verbot der gewerblichen Frauenarbeit wegen der damit verbundenen Verkürzung des
Familieneinkommens nicht durchführbar sein ohne schwerste Gefährdung der wirtschaftlichen
Existenz der Arbeiterklasse, zumal da nach den Ermittlungen des Reichsamts des Inneren Ursache
der Fabrikarbeit der Frauen regelmässig irgend eine Not ist, wie Krankheit, Arbeitsscheu oder
Strafhaft des Mannes, böswillige Verlassung seiner Familie, übergrosse Kinderzahl, zu niedrige Ent-
lohnung der Männerarbeit usw. , Diese Not und ihre Folgen würden enorm vergrössert werden, die
Heimarbeit, die Inanspruchnahme der Armenpflege und das Konkubinat zunehmen, die Ehe-
schliessungen und die ehelichen Geburten dagegen abnehmen. Der gesetzliche Schutz beschränkt
sich daher auf angemessene Verkürzung ihrer Arbeitszeit und Erzwingung der nötigen Rücksicht-
nahme auf ihre Gesundheit und Sittlichkeit während der Arbeit.
Arbeiterinnen dürfen höchstens 10 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Fest-
tage höchstens 3 Stunden und nicht nach 5 Uhr Nachmittags, mit mindestens einstündiger, für
„Hausbesorgerinnen“ 11, stündigerMittagspause beschäftigt werden. IhreNachtruhe muss von 8 Uhr