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punkte aus betrachtet werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Erfolge der Freiheitsstrafe ın
ihrer heutigen Gestalt nicht voll befriedigen.
I. Die D. als eine zur Strafe erfolgende Verschickung von Verbrechern in fremde Länder
hat sowohl im Altertum als in neuerer Zeit ausgedehnte Anwendung gefunden. Die Verbannung
war im Altertum teils ein Mittel, sich politischer Verbrecher zu entledigen, teils diente sie zur Ver-
wirklichung eines Standesstrafrechts zugunsten der Angehörigen höherer Stände und ist deshalb
ganz ungeeignet, zum Ausgangspunkt für die Bewertung eines modernen Strafmittels gemacht zu
werden. In der neueren Zeit aber war es hauptsächlich der Mangel an geeigneten Strafanstalten
im Inlande, der zur D. als Notbehelf greifen liess; eine Ausnahme machte Russland nur inso-
fern, als dort die Zwangsansiedelung in Sibirien zugleich eine Schutzwehr gegen das zukünftige
Vordringen östlicher Völker herstellen sollte. Durch die seit dem Ende der achtziger Jahre des
19. Jahrhunderts eingetretene Zunahme der freiwilligen Einwanderung ın Sıbirlen ist jenes Bedürfnis
weggefallen; ein Ukas v. 12/25. Juni 1900 hat die D. als Strafe aufgehoben England ist zum
Aufgeben der D. nach Nordamerika durch den Widerstand der Vereinigten Staaten gezwungen
worden. Wenn die praktischen Engländer nach weiteren Erfahrungen in Australien es trotz ihres
Kolonialbesitzes vorgezogen haben, auf die D. zu verzichten und die übrigen Freiheitsstrafen zu
verbessern sowie die sonstigen Mittel der Verbrechensbekämpfung auszubauen, so haben sie damit
anderen Völkern eine eindringl che Lehre gegeben. In Frankreich hat das letzte Menschen-
alter nach Aufwand ausserordentlich grosser Kosten die Überzeugung reifen lassen, dass die D. den
gehegten Erwartungen nicht entspricht und dass es besser sei, die Menschen nicht soweit kommen
zu lassen, bis sie zur D. reif sind. Spanien verlor durch die Wegnahme von Kuba und der
Philippinen seine Hauptgebiete für Strafkolonien; nach dem Verkaufe der Marianen an das Deutsche
Reich blieb nur noch Nordafrika, welches bei der Nähe des Mutterlandes kaum als Kolonialland
betrachtet werden kann. Überall lieferte das Bestehen von Strafkolonien einen Grund, die Ge-
fängnisverbesserung hinauszuschieben, dagegen schuf der Wegfall der Strafkolonien einen Antrieb
zur Verbesserung des heimischen Strafvollzugs. Die Strafkolonien erweisen sich geschichtlich als
vorübergehender Notbehelf und zugleich als Hemmschuh der Entwickelung.
Im Deutschen Reiche ist die Frage vielfach von Gefängnisgesellschaften verhandelt worden,
ım ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts wurde sie dadurch, wenigstens vorübergehend, brennend,
dass sich um das Jahr 1904 innerhalb des deutschen Kolonial-Bundes ein Deportations- Ausschuss
bildete, der 1906 eine Petition an den deutschen Reichstag betr. Einführung der fakultativen Straf-
verschickung richtete.!) Der Reichstag hat diese Petition der Regierung als Material überwiesen.”)
Eın erneuter Antrag des Abg. v. Liebert wurde abgelehnt.
II. Philosophisch betrachtet soll die Strafe immer ein empfindliches Übel sein.
Nach den absoluten (Gerechtigkeits-) Theorien wird gestraft, weil ein Verbrechen begangen worden
ist; punitur, quia peccatum est. Die Strafe soll also ein verdientes Übel sein. Nach dem Zweck der
Strafe wird nicht gefragt, weil man über ihre Wirkung hinwegsieht. Von dieser abstrakten Grund-
lage aus lässt sich jede Art von Übel als Strafmittel rechtfertigen, sobald es durch Gesetz für eine
Gruppe von Handlungen gedroht wird, welche ihrer Art und Schwere nach dieses Übel als verdient
erscheinen lassen. Auch die D. kann so als ein verdientes Übel hingestellt werden, z. B. für gewohn-
heitsmässige, gewerbsmässige, Rohheits-Delikte. Jedoch fehlt für die Gestaltung und Dauer hier
dem Gesetzgeber wie dem Richter noch mehr als bei irgend einer anderen Strafart ein objektiver
Massstab. Der Richter kann sich nicht einmal durch Anschauung der Vollzugsbedingungen einen
subjektiven Massstab bilden; ebenso ergeht es den Personen, welche bei der Gesetzgebung mit-
wirken. Richter und Gesetzgeber wären in Ermangelung jeden Massstabes von vornherein ge-
nötigt, bei der Bestimmung des Umfangs der Strafe darauf zu verzichten, dass sie dem Merkmal
„verdient“ entspricht. Vom Standpunkte der Gerechtigkeitstheorie aus, mag man die Gerechtig-
keit als rechtliche, moralische oder göttliche verstehen, ist die D. als Strafmittel hiernach un-
brauchbar.
1) Abgedruckt i. Blätter f. Gefängniskunde 40 S. 388 ff,
*) Ebenda 41 S. 381.
Handbuch der Politik. II. Auflage. Band II. 17