@. Kleinfeller, Kolonien und Deportation.
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Zwecke, die einzeln nicht erreichbar sind, können auch verbunden nicht mit Aussicht auf Erfolg
verfolgt werden. Ein Strafmittel aber, welches nur einem Zweck und selbst diesem nur unvoll-
kommen dient, auch nur auf einen eng beschränkten Personenkreis anwendbar ist, rechtfertigt
nicht die Anwendung ausserordentlicher Mittel, die dadurch dem allgemeinen Kampfe gegen das
Verbrechen entzogen werden.
IH. Für die rechtliche Betrachtung ıst der Zweck und die Entstehung der Schutz-
gewalt in den Kolonien erheblich. Soweit der Kolonialbesitz auf Schutzverträgen zwischen Häupt-
lingen einzelner Stämme und dem Reiche oder Kaufleuten beruht, die Rechtsvorgänger des Reichs
sind, wäre die Benützung des Schutzgebietes für eine Strafkolonie rechtswidrig, weil sie, angesichts
der Unmöglichkeit, Entweichungen ganz zu verhüten, die Eingeborenen den rechtswidrigen An-
griffen derer preisgeben würde, welche das Inland sich wegen der Wahrscheinlichkeit des Rück-
falles vom Halse geschafft hat. Eine solche Einrichtung wäre gerade das (fegenteil des versproche-
nen Schutzes. Aber auch dann, wenn einzelne Stämme ıhre Rechte durch Aufstand verwirkt haben,
könnte die Verwirkung nicht so ausgelegt werden, dass sich die Schutzpflicht des Reichs in ihr
Gegenteil verkehre und das Reich dazu berechtigt wäre, die Einwohner einer Landplage durch
den Abschaum der inländischen Bevölkerung auszusetzen. Der vertragsmässigen Schutzpflicht
ist das Reich durch den Aufstand nicht ledig geworden; nur die zugunsten der Eingeborenen verein-
barten Bedingungen, ihre besonderen Rechte sind verwirkt. In solchen Gebieten endlich, welche,
wie die Karolinen, Palau und die Marianen, vom Reiche durch Vertrag mit einem Kulturstaat
(Spanien 1899) erworben wurden und welche damit unter die volle Souveränität des Reichs getreten
sind, bereitet doch der Zweck und die rechtliche Natur des Schutzverhältnisses der D. ein Hindernis,
Die Schutzgewalt des Kaisers (Schutzgebietsges. $ 1) schliesst allerdings sämtliche staatliche Ho-
heitsrechte in sich; das Reich kann in den Schutzgebieten alle Massregeln ergreifen, welche die
Lösung der staatlichen Aufgaben mit sich bringt. Aber eine Grenze zieht der selbstgesetzte Zweck
des Schutzes oder der Wohlfahrtspflege. Das Schutzgebiet hat nicht den Zweck, das Deutsche Reich
gegen seine eigenen inneren Feinde, nämlich gegen verbrecherische, zum Rückfall neigende Ele-
mente, zu schützen. Eine solche Auslegung des Wortes Schutzgebiet wäre der reine Hohn auf das
Verhältnis zwischen Reich und Schutzgebiet. Diese Schwierigkeit liesse sich nur dadurch besei-
tigen, dass das Schutzgebiet, welches nicht in jeder Beziehung Inland ıst, durch vollständige Eın-
verleibung in das Reich seiner Schutzgebietseigenschaft entkleidet würde, eine Massregel, die nur
erwähnt zu werden braucht, um der Verwerfung sicher zu sein.
Dazu kommt, dass auch die fremden Staaten, welche ın der Nachbarschaft der deutschen
Schutzgebiete Kolonien besitzen, wegen der erfahrungsmässig bestehenden Neigung der Depor-
tierten zu Fluchtversuchen und der Unmöglichkeit, die Flucht schlechthin zu verhindern, sowie
wegen des besonders gefährlichen Charakters solcher Leute die Einrichtung einer Strafkolonie als
eıne Gefährdung für die Ruhe in der eigenen Kolonie ansehen müssten. Für jeden rechtswidrigen
Angriff eines aus dem deutschen Schutzgebiet entflohenen Deportierten wäre das Reich verant-
wortlich, weil es durch die Einrichtung der Verbrecherkolonie bewusst die Möglichkeit dazu ge-
schaffen hat und weil seine Überwachungsorgane oder Überwachungsmassregeln versagt haben.
Hinsichtlich der zur D. Verurteilten selbst ist zu beachten, dass sie zwar die deutsche Staats-
angehörigkeit behalten, aber das wichtigste damit verbundene Recht, das Recht des Aufenthaltes
im Heimatsstaate und die Möglichkeit, politische Rechte im Heimatstaate auszuüben, dauernd,
auch für die Zeit nach Erstehung der Strafe verlieren würden. Der Wirkung nach ist damit die
Staatsangehörigkeit nahezu aufgehoben. Die Einführung der D. würde also auch die Schaffung
einer neuen Straffolge bedeuten. Diese könnte man als unvermeidlich billigen, wenn die Haupt-
strafe empfehlenswert wäre; aber man muss sich die Folge zum Bewusstsein bringen, weil diese
die Eigenart der Strafe (oben II) mitbestimmt.
IV. Wirtschaftliche und soziologische Erwägungen greifen derart inein-
ander, dass sie nur verbunden gewürdigt werden können. Dabei ist von statistischen Grundlagen
ganz abzusehen, weil weder die Voraussetzungen der Strafe feststehen und schon deshalb jede
Berechnung der mutmasslichen Verbrecherziffer ausgeschlossen ist, noch ein bestimmter Ort ins
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