Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

    
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Willibald Stavenhagen, Das Deutsche Volksheer. 
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die aus (317) Landwehrbezirkskommandosals Ersatzbezirken bestehen. Letztere haben die Listen- 
führung für Aushebung und Ersatz sowie Mobilmachung und die Kontrolle des Beurlaubtenstandes, sowie die 
Angelegenheiten der inaktiven Offiziere. Sie werden in die verschiedenen Kontrollbezirke (Kompagnie- 
Bezirke, Hauptmelde- und Meldeämter sowie Aushebungsbezirke) geteilt. Das Grossherzogtum Hessen bildet 
einen Bezirk zu 2 Brigaden für sich. Um die Truppe zu entlasten und für den Kriegsfall einen Vorrat geeigneter 
Führer zu schaffen, besteht das Bestreben, die die Dienstobliegenheiten der Brigaden erfüllenden Landwehr- 
Inspektionen (heute) zu vermehren (im neuen Gesetz um 14).°°) 
Das Ersatzgeschäft setzt sich im Frieden aus der Vorbereitung, Musterung und Aushebung zusammen, 
wobei der Sanitätsoffizier eine wichtige Rolle spielt. Das jährliche Rekrutenkontingent, etwa 0, v. H. der 
Bevölkerung, bestimmt der Kaiser. Die Ergänzung geschieht territorial, abgesehen von den Gardemannschaften 
und Polen. Das Reichsland (XV., XVI. und XXI. A.-K.) bezieht erst seit dem 1. V. 04 seinen Ersatz aus Elsass- 
Lothringen. Bürgerliche Verhältnisse werden tunlichst berücksichtigt. Nachersatz wird den Truppenteilen nur 
gestellt, wenn die überetatsmässige Rekrutenquote vor dem 1. Februar aufgebraucht ist, abgesehen von aus dem 
Auslande zurückkehrenden tauglichen Pflichtigen, deren Einstellung jeder Zeit erfolgen darf. Im Preuss. 
Kriegsministerium wird 1914 eine (9.) Abteilung für Ersatzwesen gebildet. 
Während der jährigen Dienstpflicht im stehenden Heer (Fahne und Reserve) dienen die 
Mannschaften der Kavallerie, reitenden Artillerie (und als Kraftwagenführer kommandierte sowie als Train- 
soldaten ausgehobene Arbeitssoldaten) die ersten 3, alle übrigen Mannschaften die ersten 2 Jahre ununterbrochen 
bei derFahne (aktive Dienstpflicht), den Rest bei der Reserve. Diedaranschliessende Landwehrpflicht 
dauert beim I. Aufgebot 5 Jahre, beim 1I. bis 31. III. des Kalenderjahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet 
wird. Reserve und Landwehr bilden den Beurlaubtenstand, in den ‘eder Soldat seiner Waffe entlassen wird und 
wo er, bei der Landwehr nur im I. Aufgebot, zu Übungen verpflichtet ist. Wegen hoher Losnummer (Überzählige) 
oder geringer körperlicher Fehler (zeitlich Untaugliche) usw. nicht im stehenden Heere Eingestellte leisten vom 
20. Lebensjahr ab eine 12 jährige Ersatzreservepflicht (3 Übungen ohne Waffe zu 10, 6 und 4 
Wochen), nach deren Ablauf sie in die Landwehr II. Aufgebots auf 6 Jahre übertreten, die übrigen — nicht 
geübte — Ersatzreservisten gehen gleich in den Landsturm I. Aufgebots über. Die Ersatzreserve hat bei Mobil- 
machungen das Heer zu ergänzen und Ersatztruppenteile zu bilden. Augenblicklich wird sie nicht zu Übungen 
eingezogen, obwohl sich das schon aus Gerechtigkeitsgründen empfähle. Aber dieser Notbehelf liefert dann auch 
wenigstens vorgebildete Rekruten für den Kriegsfall. Es sind jährlich immerhin an 90 000 Mann. Aus der Land- 
wehr II. Aufgebots erfolgt für alle Dienstpflichtigen von selbst der Übertritt in den Landsturm II. Aufgebots. 
Zum Landsturm I. Aufgebots gehören alle Pflichtigen des Landsturms bis zum 31. III. des Kalenderjahres, in dem 
sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, darauf bilden sie das II. Aufgebot. Der Landsturm (Il. und 11. A.) besteht 
demnach aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre (28 Jahre), die 
weder dem Heer noch der Marine angehören. Er wird durch Kaiserliche Verordnung oder bei unmittelbarer Kriegs- 
gefahr durch die Kommandierenden Generale, Gouverneure und Kommandanten von Festungen aufgerufen. 
Jeder Militärpflichtigemuss sich beider Musterungfreiwilligzur Aushebung (für2, 3oder djährigen Dienst) 
melden. Die mit Meldeschein versehenen Freiwilligen können sich den Truppenteil wählen. An Freiwillige (ab- 
gesehen von Unteroffizierschulen) dürfen die zulässig geringsten körperlichen Anforderungen gestellt werden. 
Im übrigen sind für die verschiedenen Waffengattungen für den Dienst mit der Waffe kleinste und zuweilen 
auch grösste Körpermasse angeschrieben. Von den Garderekruten (ausgenommen leichte Kavallerie und Fuss- 
artillerie einschl. Bespannungsabteilungen sowie Telegraphentruppen) muss wenigstens die Hälfte 1,75 m und da- 
rüber gross sein, auch werden nur die körperlich und geistig Begabtesten von untadelhafter Führung angenommen. 
Für den Dienst oh ne Waffe ıst keine Grösse vorgeschrieben. Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer 
der Genehmigung des Kontingentsherrn. 
Die Ersatzverteilung der (bisher etwa 275 000) Einzustellenden bestimmt die Wehrordnung. 
Die künftige Mannschaftsstärke (einschl. Einjährige) wird etwa 675 000 Köpfe betragen. Die Löhnung ıst seit 
dem 1. X. 12 auf jährlich 126 (Berittene) bzw. 108 M. erhöht worden. Das neue Wehrgesetz sieht eine bessere 
Verpflegung und freie Urlaubsreisen in die Heimat vor. Für Kranke und Erholungsbedürftige gibt es Genesungs- 
heime und Militärkurhäuser (neben den Garnisonlazaretten). 
Die Unteroffiziere — 1912 waren 90 416 etatsmässig, künftig etwa 107 000 — ergänzen sich aus 
den Unteroffizierschülern (jährlich etwa 1800 aus den 9 Schulen)??) oder meist aus der Truppe durch Kapitulation 
auf 1 oder 2 Jahre (1912 waren dies 8930) von feld- und garnisondienstfähigen Mannschaften, durch die ein wesent- 
licher Nutzen für den Dienst zu erwarten ist, und die nicht 12 Jahre oder länger gedient haben (ohne Doppel- 
rechnung der Kriegsjahre). Der Unteroffizierersatz wird in erster Linie durch Sicherstellung seiner Zukunft nach 
dem Ausscheiden, Besserstellung der Unteroffiziere und Kapitulanten hinsichtlich der Verpflegung und Gewährung 
von einzelnen besonderen Zuschüssen gewonnen. Auch sonst wird eine gehobene Stellung des Unteroffizierkorp3 
angestrebt, dessen staatsrechtliche Grundlage das Beamtenrecht bildet. Einzelne Kategorien erhalten Gehalt, 
die Mehrheit der Unteroffiziere Löhnung nach der Fr. Bes. V. v. 26. X. 11. 
Die Sanitä ts unteroffiziere gehören zum Sanitätskorps, im übrigen gelten für sie dieselben Grundsätze. 
  
    
  
GEREERSEEE 
-) In Württemberg gibt es einen vom Kriegsministerium ressortierenden Ober-Rekrutierungs- 
rat als Ersatzbehörde III. Instanz. 
°3) Ausserdem gibt es 9 Unteroffiziervorschulen, zu denen noch zwei neue jetzt in Preussen geschaffen 
werden, während die bestehenden preussischen und sächsischen Unteroffizier- und Vorschulen verstärkt werden. 
Nur die militärischen Hochschulen, vor allem die Kriegsakademie, haben leider keine Vermehrung oder Ver- 
grösserung erfahren,
	        
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