67. Abschnitt.
Der Tarifvertrag.
Von
Magistratsrat Paul Wölbling,
Berlin.
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Kaufmannsgerichte. Die gesetzliche Regelung-der Kollektivverträge, XV., S. 374460, XVI, Sp. 120—135.
(Enthält Beiträge von Autoren aus verschiedenen Ländern, Claes-Belgien, Choenzweig-Österreich, Pap-Budapest,
Xanten-Niederlande, Capitant-Frankreich, Messina-Italien, Sjöstrand-Norwegen, Sinzheimer-Österreich, Schweiz,
Deutschland, Zimmermann, Wölbling, Mielenz, Doeblin, Brogsitter-Deutschland), ferner XVIII, 463—482.
Löwenthal, Die rechtliche Bedeutung der Tarifverträge im allgemeinen und der Verbandstarife im
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Kessler, Die deutschen Arbeitgeberverbände. Leipzig 1907.
Die Auflösung der alten gewerblichen Verbände und die gesetzliche Freiheit des Arbeitsver-
trages (Deutsche Gewerbeordnung $ 105) hat nicht zu einer tatsächlich freien Stellung des Indi-
viduums ım wirtschaftlichen, besonders im gewerblichen Leben geführt. An die Stelle öffentlich-
rechtlicher Regelung der Arbeitsverhältnisse und öffentlicher Abhängigkeitsverhältnisse, die un-
zweifelhaft veraltet und innerlich morsch geworden waren, haben sich selbständig, ohne engere
Anlehnung an das bestehende Recht, neuartige Vereinigungen und Verbände gebildet, in denen die
zerstreuten Kräfte wieder gesammelt werden, in denen der einzelne Schutz gegen Mächtigere sucht
und zu deren Gunsten er einen erheblichen Teil der ihm gesetzlich zustehenden wirtschaftlichen
Freiheit aufgibt, um dadurch von anderen Faktoren unabhängiger zu werden, von deren Herrschaft
ıhn die Gesetzgebung allein nicht zu befreien vermochte. Bei der Bildung der gewerblichen Verbände
schieden sıch zunächst die beiden grossen Gruppen der Unternehmer und der Arbeiter, deren Gegen-
satz einen so wichtigen Faktor der modernen Politik bildet. Die Verbände der Arbeiter setzten sich
als Ziel die Bekämpfung der Unternehmer zwecks Erlangung höherer Löhne. Um die durch gemein-
same Arbeitsversagung (Streiks und Sperren) erreichten Vorteile dauernd zu erhalten, schlossen