Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

67. Abschnitt. 
  
Der Tarifvertrag. 
    
Von 
Magistratsrat Paul Wölbling, 
Berlin. 
Literatur: 
Lotmar, Der Arbeitsvertrag, Bd. I. u. II. Leipzig 1902. 1908. 
Lotmar-Sulzer, Entwurf eines Gesetzes über den Tarifvertrag. Soziale Praxis XI. 349 flg.} 
Rundstein, die Tarifverträge und die moderne Rechtswissenschaft. Leipzig 1906. 
Ders., Streik, Aussperrung, Tarifvertrag. Archiv f. Rechts- und Wirtschaftsphilosophie, IV, 130f., 311 £. 
Schmelzer, Tarifgemeinschaften, ihre wirtschaftliche, sozialpolitische und juristische Bedeutung. 
Leipzig 1906. 
. Oertmann, Zur Lehre vom Tarifvertrage. Zeitschrift für Sozialwissenschaft. X. 1£. 
Von Schulz, Das Reichsgericht wider die Tarifverträge. Archiv für soziale Gesetzgebung und Sozial- 
politik. Bd. XX. 
Kaiserl. Statistisches Amt. Beiträge für Arbeiterstatistik Nr. 3 bis 5 u. No. 8. Berlin 1906, 1908. 
E. Rosenthal, Die gesetzliche Regelung des Tarifvertrages. Festschrift für Labandt, 1908. 
Sinzheimer, Der kollektive Arbeitsnormenvertrag. Leipzig 1907/08 u. Schrift d. Ges. f. Soz. Ref. 44. 
Wölbling, Der Akkordvertrag und der Tarifvertrag. Berlin 1908. 
Ders., Entwurf eines Gesetzes über Tarifverträge, Soziale Praxis XVIII, 166f. 
Ders., Die gesetzliche Regelung der Tarifverträge. Archiv f. sozialwissenschaftl. Sozialpolitik, Bd. XXIX, 
D. 481—512, 869—894, vergl. Schrift. d. Ges. f. Soz. Reform, Heft 42 ff. 
Ders., Brauchen wir ein Reichseinigungsamt? Berlin, Franz Vahlen 1911. 
Ders., Recht und Wirtschaft, Mai, Juni und Juli 1912, Januar 1914, 
Ders., Bauwelt, II, Nr. 116, III, Nr. 25, 26 u. 31, 50, 51, IV, Nr. 8—20. 
Köppe, Der Arbeitstarifvertrag als Gesetzgebungsproblem 1908. 
Braun, Zur Frage der Tarifverträge 1908. 
Verhandlungen des 29. Deutschen Juristentages, Berlin 1908/09 (von Schulz, Zimmermann, Ettinger, 
Kobatsch, Jungk, Köppe, Sinzheimer, Kulemann, Wölbling u. a.). 
Das Gewerbe. u. Kaufmannsgericht, Verbandsschrift des Verbandes Deutscher Gewerbe- u. 
Kaufmannsgerichte. Die gesetzliche Regelung-der Kollektivverträge, XV., S. 374460, XVI, Sp. 120—135. 
(Enthält Beiträge von Autoren aus verschiedenen Ländern, Claes-Belgien, Choenzweig-Österreich, Pap-Budapest, 
Xanten-Niederlande, Capitant-Frankreich, Messina-Italien, Sjöstrand-Norwegen, Sinzheimer-Österreich, Schweiz, 
Deutschland, Zimmermann, Wölbling, Mielenz, Doeblin, Brogsitter-Deutschland), ferner XVIII, 463—482. 
Löwenthal, Die rechtliche Bedeutung der Tarifverträge im allgemeinen und der Verbandstarife im 
besonderen Berlin 1910. 
Frhr. von Berlepsch, Reichseinigungsamt. Soziale Praxis XX, 738 ff., 770 f£., 802 ff. 
Kessler, Die deutschen Arbeitgeberverbände. Leipzig 1907. 
  
  
  
  
  
Die Auflösung der alten gewerblichen Verbände und die gesetzliche Freiheit des Arbeitsver- 
trages (Deutsche Gewerbeordnung $ 105) hat nicht zu einer tatsächlich freien Stellung des Indi- 
viduums ım wirtschaftlichen, besonders im gewerblichen Leben geführt. An die Stelle öffentlich- 
rechtlicher Regelung der Arbeitsverhältnisse und öffentlicher Abhängigkeitsverhältnisse, die un- 
zweifelhaft veraltet und innerlich morsch geworden waren, haben sich selbständig, ohne engere 
Anlehnung an das bestehende Recht, neuartige Vereinigungen und Verbände gebildet, in denen die 
zerstreuten Kräfte wieder gesammelt werden, in denen der einzelne Schutz gegen Mächtigere sucht 
und zu deren Gunsten er einen erheblichen Teil der ihm gesetzlich zustehenden wirtschaftlichen 
Freiheit aufgibt, um dadurch von anderen Faktoren unabhängiger zu werden, von deren Herrschaft 
ıhn die Gesetzgebung allein nicht zu befreien vermochte. Bei der Bildung der gewerblichen Verbände 
schieden sıch zunächst die beiden grossen Gruppen der Unternehmer und der Arbeiter, deren Gegen- 
satz einen so wichtigen Faktor der modernen Politik bildet. Die Verbände der Arbeiter setzten sich 
als Ziel die Bekämpfung der Unternehmer zwecks Erlangung höherer Löhne. Um die durch gemein- 
same Arbeitsversagung (Streiks und Sperren) erreichten Vorteile dauernd zu erhalten, schlossen 
 
	        
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