Metadata: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

132 
Nr. 8282. #. 8so. 
Ministerial-Entschließung vom S. März 1855, die Handapotheken der 
Aerzte betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Durch Normativentschließung vom 6. April 1846, Nr. 7616, 
die Handapotheken betreffend, Ziffer 3, wurde den Handapotheken- 
Besitzern gestattet, ihren Arzneibedarf aus einer beliebigen 
inländischen Apotheke zu beziehen. Diese Bestimmung wird 
nunmehr mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät 
des Königs dahin abgeändert: 
„daß künftighin jerer Handapotheken-Besitzer ver- 
pflichtet ist, seinen Arzneibedarf aus der nächstge- 
legenen inländischen Apotheke gegen Rabatt von 
25 Procent abzunehmen.“ 
Die k. Regierung hat sich hiernach zu achten und die er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen, überhaupt auch Sorge zu 
tragen, daß die bezüglich der Handapotheken bestehenden Bestim- 
mungen genau und strenge allenthalben gehandhabt werden. 
München, den 8. März 1855. 
Graf von Reigersberg. 
—. 
Nr. 33,162. S. 81. 
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, 
K. d. J., vom 10. September 1855, die Dispensiranstalten 
der Aerzte und Chirurgen, resp. den Verkauf von Arzneimitteln 
an dieselben betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Von Seite des am 9. Juli l. Is. versammelten Apotheker- 
Gremiums wurde darüber Beschwerde erhoben, daß mehrere 
der ärztlichen Individuen, welche wegen weiter Entfernung von 
einer Apotheke Dispensiranstalten zu halten berechtiget, jedoch 
dabei angewiesen sind, den ganzen ihnen zustehenden Arzneibe- 
darf aus der zunächst gelegenen Apotheke zu beziehen, der 
höchst erlassenen Anordnung keineswegs die pünktlichste Folge 
leisten, sondern nicht selten den größten Theil ihres Arzneibe- 
darfes von Kaufleuten und Materialisten beziehen, wodurch die 
Subsistenz der Apotheker, durch die vielen Dispensiranstalten 
ohnehin gefährdet, noch mehr beeinträchtiget werde. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.