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Nr. 8282. #. 8so.
Ministerial-Entschließung vom S. März 1855, die Handapotheken der
Aerzte betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl.
Durch Normativentschließung vom 6. April 1846, Nr. 7616,
die Handapotheken betreffend, Ziffer 3, wurde den Handapotheken-
Besitzern gestattet, ihren Arzneibedarf aus einer beliebigen
inländischen Apotheke zu beziehen. Diese Bestimmung wird
nunmehr mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät
des Königs dahin abgeändert:
„daß künftighin jerer Handapotheken-Besitzer ver-
pflichtet ist, seinen Arzneibedarf aus der nächstge-
legenen inländischen Apotheke gegen Rabatt von
25 Procent abzunehmen.“
Die k. Regierung hat sich hiernach zu achten und die er-
forderlichen Anordnungen zu treffen, überhaupt auch Sorge zu
tragen, daß die bezüglich der Handapotheken bestehenden Bestim-
mungen genau und strenge allenthalben gehandhabt werden.
München, den 8. März 1855.
Graf von Reigersberg.
—.
Nr. 33,162. S. 81.
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
K. d. J., vom 10. September 1855, die Dispensiranstalten
der Aerzte und Chirurgen, resp. den Verkauf von Arzneimitteln
an dieselben betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Von Seite des am 9. Juli l. Is. versammelten Apotheker-
Gremiums wurde darüber Beschwerde erhoben, daß mehrere
der ärztlichen Individuen, welche wegen weiter Entfernung von
einer Apotheke Dispensiranstalten zu halten berechtiget, jedoch
dabei angewiesen sind, den ganzen ihnen zustehenden Arzneibe-
darf aus der zunächst gelegenen Apotheke zu beziehen, der
höchst erlassenen Anordnung keineswegs die pünktlichste Folge
leisten, sondern nicht selten den größten Theil ihres Arzneibe-
darfes von Kaufleuten und Materialisten beziehen, wodurch die
Subsistenz der Apotheker, durch die vielen Dispensiranstalten
ohnehin gefährdet, noch mehr beeinträchtiget werde.