Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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bis  1.  Oktober  während  vier  auf  einander  folgender  Tage  durch  Rückstau  oder
aufgestautes  Binnenwasser  überschwemmt  werden,  sind  für  dieses  Jahr  die  gewöhnlichen
  Deichkassenbeiträge  zu  erlassen.

Der  Erlaß  kann  auf  den  halben  Beitrag  beschränkt  werden  für  diejenizen
  Grundstücke,  welche  ungeachtet  der  Ueberschwemmung  mindestens  den  halen
  Ertrag  einer  gewöhnlichen  Jahresnutzung  nach  Ermessen  des  Deichamtes
geliefert  haben.  er  Erlaß  bleibt  ganz  ausgeschlossen,  wenn  nach  dem  Ermessen
  des  Deichamres  gar  kein  Schadln  durch  die  Ueberschwemmung  verursacht

  ist.

S.  9.

Wegen  der  Naturalleistungen  bei  Deichgefahr  bewendet  es  bei  den  all=  Raturaoll
gemeinen  Bestimmungen  vom  14.  November  1833.  stungen.
Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen  Sperrung
  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Naturalhuͤlfsleistungen
haben  aufgeboten  werden  koͤnnen,  sollen  in  den  Fahren,  in  welchen  ein  solches
Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag  zur

Deichkasse  leisten.

Der  Geldbeitrag  wird  vom  Deichamte  und  auf  Beschwerden  von  der  Regierung
  endgülkig  fesigesetzt.

Auch  sonst  in  dringenden  Fällen,  z.  B.  bei  Schließung  von  Deichbrüchen,
können  mit  Genehmigung  der  Regierung  Naturalleistungen  statt  der  Geldbeiträge
  ausgeschrieben  werden.

.  10.
Gusätze  zu  §#.  18.  ff.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)  K
Mit  den  vorhandenen  Deichen,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband  humerechtk)
übernimmt,  gehen  in  dessen  Eigenthum  über:  stücken.

a)  das  Dammmeister-Etablissement  und  die  sonstigen  Grundstücke  des  bisherigen
  Sternberger  Deichverbandes,

b)  desgleichen  die  bei  den  Separationen  als  Deichgebiet  ausgewiesenen
Landflächen.

Dem  Deichverbande  soll  ferner  das  Recht  zustehen,  wie  bisher  in  dem
Vorlande  des  Sternberger  Deiches,  und  ebenso  in  dem  Vorlande  des  neuen
Oderdeiches,  sowie  des  bisherigen  Frankfunter  Oderdeiches,  Erde  und  Rasen  zum
Deichbau  unentgeltlich  zu  entnehmen.

S.  11.

Die  Zahl  der  Repräsentanten  im  Deichamte  wird  auf  vierzehn  feslgesetzt.  zechräsnten.
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1)  Der  Domainenfiskus  und  das  Dominium  Frauendorf  ernennen  je  Einen  o  im
Repräsentanten.  ute
Jahrzang  1858.  (Nr.  4881.)  39  2)  Der