Georg von Schanz, Arbeitslosenversicherung.
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Arbeitern, die nicht oder wenig arbeitslos wurden, weil sie für die Taglöhner und Bauarbeiter, die
hauptsächlich das Kontingent der Arbeitslosen stellten, mitzahlen mussten. Auch waren viele
Organisationsmängel vorhanden, namentlich der Arbeitsnachweis war so gut wie nicht ausgebaut,
die Kontrolle ungenügend. Immerhin hatte auch die St. Gallener Arbeitslosenversicherung nur
eine lokale Bedeutung.
Das grosse Problem, die Arbeitslosenversicherung durch ein ganzes Land obligatorisch durch-
zuführen, harrt noch der Lösung. Auch der Versuch, den jetzt England macht, ist ein par-
tieller. Nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1911, das am 15. Juli 1912 in Kraft getreten ist,
erstreckt die Zwangsversicherung sich nur auf gewisse, besonders grossen Schwankungen unter-
liegende Gewerbe: es sind dies das gesamte Baugewerbe in allen seinen Zweigen einschliesslich
Maler- und Tapeziererarbeiten, Reparaturen und Niederreissen von Häusern, ferner die Tiefbau-
industrie, namentlich der Bau von Docks und Kanälen sowie Eisenbahnbauten, die Schiffbau-
industrie, die Maschinenindustrie einschliesslich der Herstellung von Feuerwaffen, die Eisen-
giesserei und Sägeindustrie einschliesslich der maschinenmässigen Holzbearbeitung, die Wagenbau-
industrie einschliesslich der Ausstattung und Reparatur von Wagen und Fahrzeugen aller Art.
Die Zahl der unter das Gesetz fallenden Personen wurde auf 2,4 Mill. geschätzt, von denen
nur etwa 14 % durch Gewerkvereine gegen Arbeitslosigkeit versichert waren. Bis zum 1. Februar
1913 wurden an 2297326 Personen Versicherungsbücher ausgegeben; die durchschnittliche
Arbeitslosigkeit der Versicherten betrug 5%. Die Unterstützungsgelder betragen 7 sh. pro
Woche. Sollte die Arbeitslosigkeit geringer sein, als angenommen wurde, so kann das Handels-
ministerium die Unterstüztung auf 8 sh. erhöhen, ım andern Fall aber auch auf 6 sh. herab-
setzen. Die Zahlung beginnt erst nach der ersten Woche der Arbeitslosigkeit und darf
15 Wochen ım Jahre nıcht überschreiten, auch ıst der Anspruch beschränkt auf je eine Woche
Unterstützung für 5 Wochen Beitragszahlung; doch erhalten 21 jährige Arbeiter, die vor Inkraft-
treten des Gesetzes für gewöhnlich in einem versicherungspflichtigen Gewerbe gearbeitet hatten,
zu Ihren schon gezahlten Beiträgen 5 weitere für je 3 Beschäftigungsmonate bis zur Höchstgrenze
von 25 Beiträgen zugerechnet. Der Arbeitslose ist nur unterstützungsberechtigt, wenn er min-
destens 16 Jahre alt und mindestens 26 Kalenderwochen lang in den dem Eintritt der Arbeits-
losıgkeit vorangegangenen 5 Jahren beschäftigt war; auch muss der Arbeiter überwiegend körper-
lıch tätıg sein, Werkführer, Bureauarbeiter sind nicht einbezogen. Keine Unterstützung wird
gezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit durch einen Streik oder eine Aussperrung veranlasst wurde.
Arbeitslose, welche ihre Arbeitsstelle infolge eigener Schuld verloren oder freiwillig verlassen haben,
erhalten für 6 Wochen keine Unterstützung. Der Arbeitslose braucht keine Arbeitsstelle anzu-
nehmen, welche ihm niedereren Lohn brächte, als er in seiner letzten Arbeitsstelle inne hatte, oder
als der Lohnsatz der Gewerkvereine oder als ın Ermangelung eines gewerkschaftlichen Lohnsatzes
der bei billig denkenden Arbeitgebern des betreffenden Distrikts gezahlte Lohn beträgt. Die Wochen-
beiträge machen 22/, pence bei versicherungspflichtigen Arbeitern unter 18 Jahren, ebenso wenn
die Beschäftigung nicht mehr als einen Tag dauert, 54, pence dagegen, wenn sie nıcht mehr als
2 Tage, 62/,. pence, wenn sie mehr als 2 Tage ın der Woche dauert; hiervon trägt der Staat stets %
(also 2/,, 11/, und 1°/, pence), der Rest wird von Arbeiter und Arbeitgeber zu gleichen Teilen über-
nommen. Die Beiträge sind auf 2,75 Mill. £ jährlich veranschlagt, wovon 0,75 Mill. der Staat trägt.
Beiträge und Leistungen werden alle 7 Jahre, die gewöhnlich eine Aufschwungs- und Depressions-
periode umfassen, auf Grund der Erfahrungen neu festgesetzt. Wird durch eine besonders heftige
Geschäftsflauheit der durch Beiträge gebildete Arbeitslosen-Fonds zeitweilig erschöpft, so macht
das Schatzamt die notwendigen Vorschüsse, kann aber später verlangen, dass dıe Beitragsraten
bezw. die Unterstützungen anders geregelt werden, bis der Fonds wieder aktıv wırd. Die Ver-
sicherungspflichtigen erhalten von den bestehenden staatlichen Arbeitsnachweisen Arbeitsbücher,
in welche die Marken eingeklebt werden; die Arbeitgeber dürfen Arbeiter ohne solche Bücher nıcht
annehmen. Wird ein Arbeiter beschäftigungslos, so hat er das Buch beim Arbeitsnachweis abzu-
liefern und sich täglich in ein Register einzutragen; dort wird auch die Entschädigung ausgezahlt.
Irgendeine Selbstverwaltung ist ausgeschlossen.
Eine Reihe Vergünstigungen sind gewährt, teils um die Arbeitgeber zur stärkeren Benutzung
der staatlich geschaffenen Arbeitsnachweise zu veranlassen, teils um die Entlassung von Arbeitern