Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

     

Georg  von  Schanz,  Arbeitslosenversicherung.

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Arbeitern,  die  nicht  oder  wenig  arbeitslos  wurden,  weil  sie  für  die  Taglöhner  und  Bauarbeiter,  die
hauptsächlich  das  Kontingent  der  Arbeitslosen  stellten,  mitzahlen  mussten.  Auch  waren  viele
Organisationsmängel  vorhanden,  namentlich  der  Arbeitsnachweis  war  so  gut  wie  nicht  ausgebaut,
die  Kontrolle  ungenügend.  Immerhin  hatte  auch  die  St.  Gallener  Arbeitslosenversicherung  nur
eine  lokale  Bedeutung.

Das  grosse  Problem,  die  Arbeitslosenversicherung  durch  ein  ganzes  Land  obligatorisch  durchzuführen,
  harrt  noch  der  Lösung.  Auch  der  Versuch,  den  jetzt  England  macht,  ist  ein  partieller.
  Nach  dem  Gesetz  vom  16.  Dezember  1911,  das  am  15.  Juli  1912  in  Kraft  getreten  ist,
erstreckt  die  Zwangsversicherung  sich  nur  auf  gewisse,  besonders  grossen  Schwankungen  unterliegende
  Gewerbe:  es  sind  dies  das  gesamte  Baugewerbe  in  allen  seinen  Zweigen  einschliesslich
Maler-  und  Tapeziererarbeiten,  Reparaturen  und  Niederreissen  von  Häusern,  ferner  die  Tiefbauindustrie,
  namentlich  der  Bau  von  Docks  und  Kanälen  sowie  Eisenbahnbauten,  die  Schiffbauindustrie,
  die  Maschinenindustrie  einschliesslich  der  Herstellung  von  Feuerwaffen,  die  Eisengiesserei
  und  Sägeindustrie  einschliesslich  der  maschinenmässigen  Holzbearbeitung,  die  Wagenbauindustrie
  einschliesslich  der  Ausstattung  und  Reparatur  von  Wagen  und  Fahrzeugen  aller  Art.
Die  Zahl  der  unter  das  Gesetz  fallenden  Personen  wurde  auf  2,4  Mill.  geschätzt,  von  denen
nur  etwa  14  %  durch  Gewerkvereine  gegen  Arbeitslosigkeit  versichert  waren.  Bis  zum  1.  Februar
1913  wurden  an  2297326  Personen  Versicherungsbücher  ausgegeben;  die  durchschnittliche
Arbeitslosigkeit  der  Versicherten  betrug  5%.  Die  Unterstützungsgelder  betragen  7  sh.  pro
Woche.  Sollte  die  Arbeitslosigkeit  geringer  sein,  als  angenommen  wurde,  so  kann  das  Handelsministerium
  die  Unterstüztung  auf  8  sh.  erhöhen,  ım  andern  Fall  aber  auch  auf  6  sh.  herabsetzen.
  Die  Zahlung  beginnt  erst  nach  der  ersten  Woche  der  Arbeitslosigkeit  und  darf
15  Wochen  ım  Jahre  nıcht  überschreiten,  auch  ıst  der  Anspruch  beschränkt  auf  je  eine  Woche
Unterstützung  für  5  Wochen  Beitragszahlung;  doch  erhalten  21  jährige  Arbeiter,  die  vor  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  für  gewöhnlich  in  einem  versicherungspflichtigen  Gewerbe  gearbeitet  hatten,
zu  Ihren  schon  gezahlten  Beiträgen  5  weitere  für  je  3  Beschäftigungsmonate  bis  zur  Höchstgrenze
von  25  Beiträgen  zugerechnet.  Der  Arbeitslose  ist  nur  unterstützungsberechtigt,  wenn  er  mindestens
  16  Jahre  alt  und  mindestens  26  Kalenderwochen  lang  in  den  dem  Eintritt  der  Arbeitslosıgkeit
  vorangegangenen  5  Jahren  beschäftigt  war;  auch  muss  der  Arbeiter  überwiegend  körperlıch
  tätıg  sein,  Werkführer,  Bureauarbeiter  sind  nicht  einbezogen.  Keine  Unterstützung  wird
gezahlt,  wenn  die  Arbeitslosigkeit  durch  einen  Streik  oder  eine  Aussperrung  veranlasst  wurde.
Arbeitslose,  welche  ihre  Arbeitsstelle  infolge  eigener  Schuld  verloren  oder  freiwillig  verlassen  haben,
erhalten  für  6  Wochen  keine  Unterstützung.  Der  Arbeitslose  braucht  keine  Arbeitsstelle  anzunehmen,
  welche  ihm  niedereren  Lohn  brächte,  als  er  in  seiner  letzten  Arbeitsstelle  inne  hatte,  oder
als  der  Lohnsatz  der  Gewerkvereine  oder  als  ın  Ermangelung  eines  gewerkschaftlichen  Lohnsatzes
der  bei  billig  denkenden  Arbeitgebern  des  betreffenden  Distrikts  gezahlte  Lohn  beträgt.  Die  Wochenbeiträge
  machen  22/,  pence  bei  versicherungspflichtigen  Arbeitern  unter  18  Jahren,  ebenso  wenn
die  Beschäftigung  nicht  mehr  als  einen  Tag  dauert,  54,  pence  dagegen,  wenn  sie  nıcht  mehr  als
2  Tage,  62/,.  pence,  wenn  sie  mehr  als  2  Tage  ın  der  Woche  dauert;  hiervon  trägt  der  Staat  stets  %
(also  2/,,  11/,  und  1°/,  pence),  der  Rest  wird  von  Arbeiter  und  Arbeitgeber  zu  gleichen  Teilen  übernommen.
  Die  Beiträge  sind  auf  2,75  Mill.  £  jährlich  veranschlagt,  wovon  0,75  Mill.  der  Staat  trägt.
Beiträge  und  Leistungen  werden  alle  7  Jahre,  die  gewöhnlich  eine  Aufschwungs-  und  Depressionsperiode
  umfassen,  auf  Grund  der  Erfahrungen  neu  festgesetzt.  Wird  durch  eine  besonders  heftige
Geschäftsflauheit  der  durch  Beiträge  gebildete  Arbeitslosen-Fonds  zeitweilig  erschöpft,  so  macht
das  Schatzamt  die  notwendigen  Vorschüsse,  kann  aber  später  verlangen,  dass  dıe  Beitragsraten
bezw.  die  Unterstützungen  anders  geregelt  werden,  bis  der  Fonds  wieder  aktıv  wırd.  Die  Versicherungspflichtigen
  erhalten  von  den  bestehenden  staatlichen  Arbeitsnachweisen  Arbeitsbücher,
in  welche  die  Marken  eingeklebt  werden;  die  Arbeitgeber  dürfen  Arbeiter  ohne  solche  Bücher  nıcht
annehmen.  Wird  ein  Arbeiter  beschäftigungslos,  so  hat  er  das  Buch  beim  Arbeitsnachweis  abzuliefern
  und  sich  täglich  in  ein  Register  einzutragen;  dort  wird  auch  die  Entschädigung  ausgezahlt.
Irgendeine  Selbstverwaltung  ist  ausgeschlossen.

Eine  Reihe  Vergünstigungen  sind  gewährt,  teils  um  die  Arbeitgeber  zur  stärkeren  Benutzung
der  staatlich  geschaffenen  Arbeitsnachweise  zu  veranlassen,  teils  um  die  Entlassung  von  Arbeitern