184 III. Strafgesetzbnch. — Zweiter Teil.
Anzeige ist die direkte Strafanzeige wegen Meineids. Unter—
suchung ist auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Rechts-
nachteil ist die üble Folge, welche aus der falschen Aussage bereits, z. B.
im Zivilprozeß oder im Strafprozeß, erwachsen ist. Widerruf ist die
Zurücknahme einer früheren Aussage, nicht die Abgabe einer der früheren
bloß widersprechenden Aussagen. Staatsanwaltschaft und Gericht sind nicht
dieselbe Behörde.
Verleitung zum Meineid.
§ 159. (L.) Wer es unternimmt, einen anderen zur Begehung eines
Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es
unternimmt, einen anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung
an Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Unternehmer muß also wollen, daß der andere bewußt wider die
Wahrheit aussagt und schwört. Auch ein Eidesunmündiger kann zum Meineid
verleitet werden. Der Unternehmer ist strafbar, auch wenn er irrtümlich
glaubt, was der andere beschwören solle, sei unwahr, während es wahr ist,
oder wenn der andere gutgläubig die Unwahrheit beeidet. Daß der andere
überhaupt zur Aussage und zum Eide kommt, ist nicht nötig. Der Unter-
nehmer muß aber wollen und damit rechnen, daß der andere zum Eide kommt.
Verleiten, d. i. den Willen eines anderen bestimmen.
Verleitung zum Falscheid.
§ 160. (L.) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und (L. bez. A.)
wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt
verleitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Hier muß im Gegensatze zu § 159 der andere den Eid wirklich leisten
und etwas Falsches entweder gegen seinen eigenen Willen, also gutgläubig,
oder fahrlässig beeiden. Wer einen anderen verleitet, etwas Falsches wissent-
lich zu beeiden, ist Anstifter. Beim Versuche ist die Verleitung ohne Erfolg
geblieben, weil der andere aus eigenem Antrieb einen Meineid geleistet hat
dder von einem Dritten angestiftet worden ist.
Nebenstrafen.
§ 161. Bei jeder Verurteilung wegen Meineides, mit Ausnahme der
Fälle in den §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten als Zeuge oder
Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.