Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 185
In den Fällen der 88 156 bis 159 kann neben der Gefängnisstrafe auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Nur den vollendeten Meineid und die Anstiftung dazu, nicht den Ver—
such und Beihilfe treffen die Nebenstrafen. Die Nebenstrafen im Absatz 1
müssen erkannt werden.
Eidesbruch.
§ 162. (L.) Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbnis vor
Gericht bestellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen
Versprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Dieser Offenbarungseid ist ein anderer als der gewöhnliche, mit
welchem der Schuldner seinem Gläubiger seine Vermögensbestandteile anzu-
geben hat.
Fahrlässig falscher Eid.
§ 163. (L.) Wenn eine der in den §8§ 153 bis 156 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahre ein.
Straflosigkeit.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter, bevor eine Anzeige gegen ihn
erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts-
nachteil für einen anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei
derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
Wegen Fahrlässigkeit s. § 121. Weglassung völlig wertloser
Vermögensstücke beim Offenbarungseide straflos. Bei dem fahrlässigen
Zeugeneide ist insbesondere alles das zu berücksichtigen, was beim Meineide
(§ 154) ausgeführt worden ist. Die Anforderungen sind nicht zu hoch zu
spannen. Es kann aber verlangt werden, daß der Zeuge, der vom Beweis-
thema Kenntnis hat, mit sich zu Rate geht und sonstige Hilfsmittel zur
Auffrischung seines Gedächtnisses verwendet.
Ein Zeuge war bei dem zu bekundenden Vorgange angetrunken gewesen,
gab aber gleichwohl mit Bestimmtheit eine falsche Darstellung als die richtige.
Er wurde wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt, weil er trotz Vorhaltes
der von anderen Zeugen bekundeten (richtigen) Darstellung und des Zugeständ-
nisses seiner damaligen Trunkenheit bei seiner Darstellung verblieb und sie
nicht als möglicherweise falsch zugab.
10. Abschnitt.
Falsche Anschuldigung.
§ 164. (I.) Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche
er jemand wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung