Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

186 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit Gefängnis nicht 
unter einem Monat bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
So lange ein infolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren 
anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die 
falsche Anschuldigung inne gehalten werden. 
Der Täter muß wissen, daß der andere die strafbare Handlung nicht 
verübt oder die Amtspflicht nicht verletzt hat. Er darf aber die Beschuldi— 
gungen nicht aus der Luft greifen und sich, besonders bezüglich nichteinwands- 
freier Personen, nicht damit rechtfertigen, daß er sagt: „ich kann ja nicht 
wissen, ob der andere dies nicht getan hat.“ Anzeige ist nur eine Mitteilung 
an die Behörde mit Absicht, eine Verfolgung herbeizuführen. Auch die 
Privatklage ist eine Anzeige. Anzeige bei Polizeibeamten zwecks Weitergabe 
ist Anzeige bei einer Behörde. Anzeige wider besseres Wissen liegt auch vor, 
wenn der Anzeigende bei Angabe richtiger Tatsachen absichtlich Umstände ver- 
schweigt, welche, wie er weiß, die Strafbarkeit ausschließen. 
Veröffentlichung des urteils. 
§ 165. Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist 
zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung 
sowie die Frist zu derselben, ist in dem Urteile zu bestimmen. 
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urteiles zu erteilen. 
11. Abschnitt. 
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. 
Gotteslästerung und Kirchenbeschimpfung. 
§ 166. (I.) Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden 
Aeußerungen Gott lästert, ein Aergernis gibt, oder wer öffentlich eine der 
christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des 
Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder 
Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen 
zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, 
wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. 
Beschimpfung ist mehr als bloße Herabwürdigung, ist Ausdruck der 
Verachtung dessen, was Achtung und Verehrung fordert, in besonders roher, 
verletzender Form, nicht bloße Frivolität. Gott ist der Gottesbegriff der
	        
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