Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 187
mit Korporationsrechten in Deutschland bestehenden Religionsgesell-
schaften. Zu diesen gehört auch das Judentum. Einrichtungen und
Gebräuche sind nicht die kirchlichen Lehren und Lehrsätze (z. B. Zehn Ge—
bote, Unfehlbarkeit des Papstes), sondern die Bestandteile der Organisation
und des Kultus, z. B. Reichung des Abendmahls, Predigtamt, apostolisches
Glaubensbekenntnis, Kultus der Reliquienverehrung (heiliger Rock in Trier).
Christlicher Gebrauch: Die Amtstracht der Geistlichen. Zu religiösen
Versammlungen bestimmter Ort, d. h. wesentlich dazu bestimmter Ort
(Kirchhof).
Verhinderung und Störung des Gottesdienstes.
§ 167. (L.) Wer durch eine Tätlichkeit oder Drohung Jemand hindert,
den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben,
ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versamm-
lungen bestimmten Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den
Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate be-
stehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Ge-
fängnis bis zu drei Jahren bestraft.
Der störende Lärm braucht nicht in der Kirche selbst vorgenommen
zu sein. Der Täter muß wissen, daß seine Handlung Unordnung herbei-
zuführen oder der von ihm verübte Lärm die Andacht einzelner zu stören
geeignet ist. Gegen beleidigende Angriffe des Geistlichen in der Predigt ist
Notwehr zulässig. S. auch § 166.
Grabbeschädigung.
168. (L.) Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu
berechtigten Person wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerstört oder
beschädigt, oder wer an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Beschimpfender Unfug am Grabe, z. B. Beschädigung oder Weg-
werfen von Pflanzen des Grabes aus Haß gegen den Verstorbenen.
12. Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personen-
stand.
Kindesunterschiebung usw.
§ 169. (I.) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder
wer auf andere Weise den Personenstand eines anderen vorsätzlich verändert
oder unterdrückt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, (Sw.) wenn