Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 187 
mit Korporationsrechten in Deutschland bestehenden Religionsgesell- 
schaften. Zu diesen gehört auch das Judentum. Einrichtungen und 
Gebräuche sind nicht die kirchlichen Lehren und Lehrsätze (z. B. Zehn Ge— 
bote, Unfehlbarkeit des Papstes), sondern die Bestandteile der Organisation 
und des Kultus, z. B. Reichung des Abendmahls, Predigtamt, apostolisches 
Glaubensbekenntnis, Kultus der Reliquienverehrung (heiliger Rock in Trier). 
Christlicher Gebrauch: Die Amtstracht der Geistlichen. Zu religiösen 
Versammlungen bestimmter Ort, d. h. wesentlich dazu bestimmter Ort 
(Kirchhof). 
Verhinderung und Störung des Gottesdienstes. 
§ 167. (L.) Wer durch eine Tätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, 
den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, 
ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versamm- 
lungen bestimmten Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den 
Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate be- 
stehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Ge- 
fängnis bis zu drei Jahren bestraft. 
Der störende Lärm braucht nicht in der Kirche selbst vorgenommen 
zu sein. Der Täter muß wissen, daß seine Handlung Unordnung herbei- 
zuführen oder der von ihm verübte Lärm die Andacht einzelner zu stören 
geeignet ist. Gegen beleidigende Angriffe des Geistlichen in der Predigt ist 
Notwehr zulässig. S. auch § 166. 
Grabbeschädigung. 
168. (L.) Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu 
berechtigten Person wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerstört oder 
beschädigt, oder wer an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt, wird mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Beschimpfender Unfug am Grabe, z. B. Beschädigung oder Weg- 
werfen von Pflanzen des Grabes aus Haß gegen den Verstorbenen. 
12. Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personen- 
stand. 
Kindesunterschiebung usw. 
§ 169. (I.) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder 
wer auf andere Weise den Personenstand eines anderen vorsätzlich verändert 
oder unterdrückt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, (Sw.) wenn
	        
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