Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

188 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Personenstand ist das familienrechtliche Verhältnis einer Person zu 
einer anderen. Unterdrückung des Personenstandes liegt vor, wenn er der 
Kenntnis anderer entzogen wird. Veränderung des Personenstandes liegt 
vor, wenn das familienrechtliche Verhältnis einer Person sich anders darstellt, 
als es wirklich ist. Unterdrückung und Veränderung werden oft zu- 
sammenfallen. Beispiel: Ein uneheliches Kind wird beim Standesbeamten 
als eheliches angemeldet und eingetragen. 
Eheerschleichung. 
§ 170. (L.) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teile ein 
gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt, oder wer den anderen Teil 
zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche 
den Getäuschten berechtigt, die Giltigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus 
einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängnis nicht unter 
drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Teils ein. 
§ 170 bezweckt die Bestrafung der sogenannten Eheerschleichung. 
Nicht das bloße Verschweigen, sondern das Verschweigen durch Ueberlisten in 
der Absicht, dem anderen Teile Arges anzutun, macht straffällig. Es kommen 
nur Ehehindernisse in betracht, derentwegen die Ehe nichtig oder anfechtbar 
ist (§ 1323 ff. d. Bürgerl. Gesetzbuchs). 
13. Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 
Doppelehe. 
§ 171. (I.) Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine 
Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, ingleichen eine unverheiratete 
Person, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheiratet ist, eine Ehe 
eingeht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter sechs Monaten ein. 
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem 
eine der beiden Ehen aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. 
Irrtum über vermeintliche Auflösung, Ungiltigkeits= oder Nichtigkeits- 
erklärung einer Ehe schützt vor Strafe.
	        
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