Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 189
Ehebruch.
8 172. (L. bez. A.) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die
Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Lauf der Verjährung, vgl. 8 69, beginnt mit Rechtskraft des Scheidungs-
urteils, Lauf der Antragsfrist mit der Kenntnis von der Rechtskraft. Dieselbe
ehebrecherische Handlung, deren Bestrafung beantragt wird, muß im Urteile
allein oder neben anderen als Scheidungsgrund festgestellt sein. Ehebruch
ist nur Beischlafsvollziehung, nicht ein andersartiger Geschlechtsverkehr. Bei-
schlaf erfordert nur Vereinigung der Geschlechtsteile, nicht Verletzung des
Hymens und Samenerguß.
Blutschande.
§ 173. (LI.) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf= und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf= und absteigender Linie, sowie
zwischen Geschwistern wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
Straflosigkeit.
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn
sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
Beischlaf s. § 172. Verwandte auf= u. absteigender Linie
nach Blutsgemeinschaft, also auch uneheliche Verwandtschaft. Verschwägerte
sind Schwieger= u. Stiefeltern u. Kinder, auch nach Auflösung der betreffen-
den Ehe und auf außerehelicher Geburt beruhend. Auch Eheschließung der
Blutsverwandten schließt Bestrafung nicht aus.
Unzucht von Antoritätspersonen.
§ 174. (L.) Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft:
1. Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv= und Pflege-
eltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher,
welche mit minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige
Handlungen vornehmen;
2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu
führen haben oder welcher ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige
Handlungen vornehmen;