Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 191 
2. (Iw.) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befind- 
liche oder eine geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Bei- 
schlafe mißbraucht, oder 
3. (L.) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen 
vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger 
Handlungen verleitet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gesängnisstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Täter von Ziffer 1 kann auch eine Frauensperson, auch ein Ehemann 
(Einführen des Gliedes in den Mund der Ehefrau mit Gewalt wider deren 
Willen) sein. Die Ehefrau ist nur zum Vollzuge des normalen Beischlafs 
verpflichtet. 
Ziffer 2. Einwilligung der Geisteskranken schließt Mißbrauch nicht aus. 
Ziffer 3. Die unzüchtigen Handlungen müssen am Körper (nicht gerade 
dem nackten Körper) des Kindes, nicht blos angesichts oder in Gegenwart des- 
selben, vorgenommen sein. Kind von 12—14 Jahren kann Täter sein. Täter 
muß das Alter des Kindes als unter 14 Jahren kennen; es genügt, daß er 
mit der Möglichkeit dieses Alters rechnete. 
Notzucht. 
§ 177. (Sw.) Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder 
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauens- 
person zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frauens- 
person zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem 
Zwecke in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
cinem Jahre ein. 
§ 177 enthält den Tatbestand der Notzucht. Auch eine Frauens- 
person kann durch Gewalt oder Drohung eine andere Frauensperson zur 
Duldung des Beischlafs mit einem Manne nötigen. Zum Beischlaf gehört 
nur Vereinigung der Geschlechtsteile, nicht Samenerguß. Notzucht der Ehe- 
frau also begrifflich ausgeschlossen, weil kein außerehelicher Beischlaf. 
Erschwerte uUunzucht und Notzucht. 
§ 178. (8w.) Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten 
Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthaus- 
strafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
Vorspiegelung eines ehelichen Beischlafs. 
§ 179. (L.) Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs 
dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum
	        
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