192 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen
hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 179 stellt die Erschleichung des außerehelichen Beischlafs
unter Strafe. Verleitet werden kann auch eine Ehefrau. Täter sein kann
ein Mann oder eine Frauensperson, welche zu dem Beischlafe mit einem
Manne verleitet. Beispiel: ein Freund des Ehemannes benutzt seine genauste
Kenntnis dazu, in der Nacht als angeblicher Ehemann heimzukehren und die
Ehefrau geschlechtlich zu gebrauchen. Auch Vorspiegelung der Eheschließung
vor einem Standesbeamten. Antragsberechtigt ist nur die getäuschte
Frauensperson selbst, nicht deren Ehemann.
Kuppelei.
§ 180. (L.) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine
Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der
Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem
Monate bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis
zu sechstausend Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zu-
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden.
Die 88§ 180, 181 a, 184, 184 a, 184b, 362 in ihrer jetzigen Fassung
enthalten die sog. lex Heinze, Reichsgesetz v. 25. Juni 1900. Unzucht im
Sinne von § 180 ist nicht bloß Beischlaf, sondern jedes gegen Zucht und
Sitte im Geschlechtsverkehr verstoßende Handeln, z. B. Betasten, Ausgreifen
in unzüchtiger Weise. Das Halten von Bordellen und Vermieten an Pro-
stituierte selbst mit polizeilicher Genehmigung strafbar. Der Vermieter von
Wohnungen hat an und für sich nicht die Pflicht zur sittlichen Beaufsichtigung
seiner Mieterinnen; nach erlangter Kenntnis von deren Unzucht macht er sich
durch Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist strafbar.
Der Ehemann hat bezüglich der Ehefrau, Eltern haben gegenüber der Tochter usw.
die Pflicht, die Unzucht nach Kräften zu verhindern; Vernachlässigung dieser
Pflicht macht strafbar. Gewohnheitsmäßig handelt, wer eine Neigung zu
kupplerischem Tun bekundet, eigennützig, wer Vorteile irgend welcher Art,
auch Genußsucht, Geschlechtsgenuß, erstrebt. Vorschub leistet, wer für
die Ausübung der Unzucht irgendwie günstigere Gelegenheit verschafft, also auch
ohne Gewährung eines Raumes oder einer Oertlichkeit. Teilnehmer an der
Unzucht kann sich nicht strafrechtlich an der Kuppelei zu dieser Unzucht beteiligen,
weil es sich immer um Kuppelei zu fremder Unzucht handeln muß.