Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 239
Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
Wem Gebrauchs= und Zurückbehaltungsrechte zustehen, sagt
das bürgerliche Recht; ein Gebrauchsrecht hat der Entleiher, der Mieter usw.
Der Vermieter hat ein Pfandrecht an allen dem Mieter gehörigen, der
Pfändung unterworfenen in die Mietsräume eingebrachten Sachen aus For-
derungen aus dem Mietverhältnis für die Vergangenheit und für die Zukunft
hinsichtlich des laufenden und des nächstfolgenden Mietjahrs (näheres s. in den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter IV dieses Teiles). Die
rechtswidrige Absicht liegt nur vor, wenn der Täter bezweckt, das Recht
des Berechtigten bewußterweise unbefugt zu verletzen. Wegnahme ist Ent-
ziehung der Verfügungsgewalt oder beim Mietsverhältnis bloßes Fortschaffen
der eingebrachten Sachen.
Gebrauch von Pfändern.
§ 290. (I.) Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
erkannt werden kann, bestraft.
Oeffentliche Pfandleiher sind diejenigen, welche dem Publikum ihre
Dienste bereitstellen. Ingebrauchnahme ist jede Art von Benutzung, auch
Weiterverpfändung, welche sich nicht als Unterschlagung darstellt, weik jeder-
zeit Wiedereinlösung möglich ist.
Verschossene Munition.
§ 291. (L.) Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene
Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der
Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Widerrechtlich, d. h. ohne besonderes Recht und ohne Erlaubnis.
Unbefugtes Jagen.
§ 292. (A.) Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist,
die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Ist der Täter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Ver-
folgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Jagdausübung ist jede auf Erlangung jagdbarer Tiere unmittelbar
gerichtete Tätigkeit, z. B. aufsuchen, verfolgen, nachstellen, aufstellen von Fallen,
Netzen, Schlingen usw. Aneignung von Fallwild und abgeworfenen Geweihen
gehört zur Jagdausübung. Wer zu jagen berechtigt sei, und welche Tiere
dem Jagdrechte unterworfen sind, sagen die landesrechtlichen Jagdgesetze
(s. Landesstrafrecht). Unterschied vom Diebstahl: das freie nicht