Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

240 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
okkupierte Wild steht in keines Menschen Eigentum, an ihm kann Diebstahl 
nicht begangen werden; wohl aber an okkupiertem, in Wildgärten eingeschlossenem 
Wilde. Angehbrige s. § 52. 
Erschwerungsgründe. 
§ 293. (I bez. A.) Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechs- 
hundert Mark oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn 
dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, 
Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Ver- 
gehen während der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder 
gemeinschaftlich von mehreren begangen wird. 
Die Schonzeit des Wildes bestimmen landesrechtliche Gesetze (s. Landes- 
strafrecht). Nachtzeit ist die Zeit der Dunkelheit wie in § 243 Ziffer 7. 
Gemeinschaftlich von mehreren, d. h. in Mittäterschaft im Sinne 
von § 47 begangen. Im Falle des § 292 ist ein Strafantrag niemals 
erforderlich, auch wenn der Täter ein Angehöriger des Jagdberechtigten ist. 
Gewerbsmäßiges Jagen. 
§ 294. (L.) Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird 
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt 
werden. 
Gewerbsmäßigkeit s. § 260: auf Gewinn gerichtete fortgesetzte 
Tätigkeit. Das Wild kann auch im eigenen Haushalte des Täters verbraucht 
werden. Der Gehülfe des gewerbsmäßigen Jägers kann nur dann aus § 294 
bestraft werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelt: folgt aus § 50. 
Einziehung. 
§ 295. Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf 
Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräts und der Hunde, welche der Täter 
bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, 
Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Die Einziehung muß ausgesprochen werden. 
Fischen bei Nachtzeit usw. 
§ 296. (L. bez. A.) Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter 
Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, 
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft.
	        
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