240 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
okkupierte Wild steht in keines Menschen Eigentum, an ihm kann Diebstahl
nicht begangen werden; wohl aber an okkupiertem, in Wildgärten eingeschlossenem
Wilde. Angehbrige s. § 52.
Erschwerungsgründe.
§ 293. (I bez. A.) Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechs-
hundert Mark oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn
dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen,
Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Ver-
gehen während der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder
gemeinschaftlich von mehreren begangen wird.
Die Schonzeit des Wildes bestimmen landesrechtliche Gesetze (s. Landes-
strafrecht). Nachtzeit ist die Zeit der Dunkelheit wie in § 243 Ziffer 7.
Gemeinschaftlich von mehreren, d. h. in Mittäterschaft im Sinne
von § 47 begangen. Im Falle des § 292 ist ein Strafantrag niemals
erforderlich, auch wenn der Täter ein Angehöriger des Jagdberechtigten ist.
Gewerbsmäßiges Jagen.
§ 294. (L.) Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt
werden.
Gewerbsmäßigkeit s. § 260: auf Gewinn gerichtete fortgesetzte
Tätigkeit. Das Wild kann auch im eigenen Haushalte des Täters verbraucht
werden. Der Gehülfe des gewerbsmäßigen Jägers kann nur dann aus § 294
bestraft werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelt: folgt aus § 50.
Einziehung.
§ 295. Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf
Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräts und der Hunde, welche der Täter
bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen,
Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Die Einziehung muß ausgesprochen werden.
Fischen bei Nachtzeit usw.
§ 296. (L. bez. A.) Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter
Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst,
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft.