Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 241
Nachtzeit s. 8 292. Fischen: das Aufsuchen, Verfolgen, Fangen
aller dem Fischereirechte unterworfenen Wassertiere, auch Muscheln. Wegnahme
von Fischen aus geschlossenen Gewässern ist Diebstahl, weil diese Fische als
okkupiert im Eigentume des Berechtigten stehen.
Fischende Ausländer.
8 296a. (L. bez. A.) Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern
unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Neben der Geld= oder Gefängnisstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräte,
welche der Täter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen
der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob
die Fanggeräte und Fische dem Verurteilten gehören oder nicht.
Schiffsgefährdung.
8 297. (L.) Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders
Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden,
indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung
veranlassen können, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Schiffsmann vgl. Seemannsordnung.
Entlaufender Schiffsmann.
8 298. (L. bez. A.) Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer ent—
läuft oder sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu ent—
ziehen, wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande
begangen worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Vergl. Seemannsordnung.
Briefgeheimnis.
§ 299. (A.) Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere ver-
schlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich
und unbefugter Weise eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Der Täter muß also eine auf Eröffnung eines Urkundenverschlusses
gerichtete Tätigkeit entfalten. Für wessen Kenntnisnahme der Brief usw.
bestimmt ist, ergeben die Adresse und die sonstigen Umstände des Falles. Der
Täter muß wissen, daß ihm hiernach kein Recht zur Eröffnung zusteht. Ver-
sehentliche Verletzung des Briefverschlusses nicht strafbar. Schon die Ver-
schlußeröffnung strafbar, Kenntnisnahme vom Inhalt nicht nötig.
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