Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 241 
Nachtzeit s. 8 292. Fischen: das Aufsuchen, Verfolgen, Fangen 
aller dem Fischereirechte unterworfenen Wassertiere, auch Muscheln. Wegnahme 
von Fischen aus geschlossenen Gewässern ist Diebstahl, weil diese Fische als 
okkupiert im Eigentume des Berechtigten stehen. 
Fischende Ausländer. 
8 296a. (L. bez. A.) Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern 
unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Neben der Geld= oder Gefängnisstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräte, 
welche der Täter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen 
der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
die Fanggeräte und Fische dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Schiffsgefährdung. 
8 297. (L.) Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen 
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders 
Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, 
indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung 
veranlassen können, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Schiffsmann vgl. Seemannsordnung. 
Entlaufender Schiffsmann. 
8 298. (L. bez. A.) Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer ent— 
läuft oder sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu ent— 
ziehen, wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande 
begangen worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Vergl. Seemannsordnung. 
Briefgeheimnis. 
§ 299. (A.) Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere ver- 
schlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich 
und unbefugter Weise eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Täter muß also eine auf Eröffnung eines Urkundenverschlusses 
gerichtete Tätigkeit entfalten. Für wessen Kenntnisnahme der Brief usw. 
bestimmt ist, ergeben die Adresse und die sonstigen Umstände des Falles. Der 
Täter muß wissen, daß ihm hiernach kein Recht zur Eröffnung zusteht. Ver- 
sehentliche Verletzung des Briefverschlusses nicht strafbar. Schon die Ver- 
schlußeröffnung strafbar, Kenntnisnahme vom Inhalt nicht nötig. 
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