242 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Offenbarung von Privatgeheimnissen.
8 300. (L. bez. A.) Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger
in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen
dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die
ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geld—
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Privatgeheimnisse sind Geheimnisse, deren Bekanntwerden nicht
im Interesse der betroffenen Person liegt und dem Ansehen, der Ehre oder den
Familienverhältnissen derselben Eintrag tun und Schaden zufügen kann. Das
Geheimniß ist anvertraut, wenn die Verschwiegenheit ausdrücklich bedungen
worden ist oder sich aus den Umständen der Mitteilung stillschweigend ergibt.
Ein Verteidiger darf das Geständnis eines Angeklagten ihm gegenüber nicht
preisgeben, ein Arzt in der Regel nicht ihm bekannt gewordene Geschlechts-
krankheiten seines Patienten. Antragsberechtigt ist der Verletzte, bei
Verletzung der Familie der Ehemann oder Vater.
Ausnutzung Minderjähriger.
§ 301. (I.) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben
Schuldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine
andere, eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur
mündlich ein Zahlungsversprechen erteilen läßt, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Gewinnsüchtig ist jede Absicht, welche auf günstigere Gestaltung der
Vermögenslage des Täters abzielt, also auch die Absicht, für eine bereits
bestehende begründete Forderung gegen den Minderjährigen von diesem eine
Sicherstellung durch Wechsel usw. zu erlangen. Leichtsinn ist die Sorg=
losigkeit oder der Mangel an Ueberlegung, welche die Folgen einer Handlung
nicht ermessen. Unerfahrenheit, d. h. in Geschäften der vorliegenden Art.
Die Volljährigkeit tritt mit dem vollendeten 21. Lebensjahre ein. Sich
erteilen lassen, d. h. auch entgegen= und annehmen. Antrags-
berechtigt ist der Minderjährige, für welchen aber die Bestimmungen in
§ 65 Platz greifen. Gleichzeitige Genehmigung des Vaters oder Vormundes
bei der Verpflichtungserklärung des Minderjährigen schließt den Tatbestand aus.
Erschwerungen.
§ 302. (L.) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung
des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von dem-