I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 5. und 6. Titel. 33
oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer gebildet und derselben für diesen
Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Teil
dieser Tätigkeit zugewiesen werden.
Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des
Landgerichts oder Amtsrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet
wird. Der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer
des Geschäftsjahres durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen
Mitglieder werden nach Maßgabe des § 62 durch das Präsidium des Land-
gerichts bezeichnet.
6. Titel.
Schwurgerichte.
§ 79. Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen treten
bei den Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusammen.
Zuständigkeit.
§ 80. Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche
nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören.
Besetzung.
§ 81. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuld-
frage berufenen Geschworenen.
§* 82. Die Entscheidungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der Strafprozeßordnung von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind,
erfolgen in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richter-
lichen Mitglieder des Schwurgerichts. Werden diese Entscheidungen außerhalb
der Dauer der Sitzungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Straf-
kammern der Landgerichte.
§ 83. Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungs-
periode von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. Die Ernennung
erfolgt aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem
Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mit-
glieder werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der
Mitglieder des Landgerichts bestimmt.
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