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a) So lange die Regenten noch Verfolger der
Kirche waren, konnte ohnedieß kein eigentliches juridisches
Verhältniß zwischen der Kirche und dem Regenten
entstehen. Man hielt Alles vor ihm geheim, suchte in
der Stille für sich abzuthun, was möglich war, formirte,
durch die Noth gezwungen, einen ordentlichen Staat im
Staate. Der Regent griff zu, wo er konnte; weil er einmal
erklärt hatte, die ganze Gesellschaft nicht dulden zu wollen,
so war er der Gesellschaft nichts schuldig; er konfiscirte Güter,
war streug oder nachsichtig, je nachdem es Laune und aͤußere
Umstaͤnde mit sich brachten.
b) Da in Konstamins Person der Kaiser Mitglied
der Kirche war, und die chriftliche Kirche jetzt erlaubte
Gesellschaft im Staate wurde, so hätten sich. nun die Rechte
felisetzen können, welche zwischen dem Regenten und einer
solchen Gesellschaft statthaben. Aber man hatte damals
von allen diesen Rechten noch gar keine Begriffe. Konfstantin
zog die Bischdfe sehr hervor und gestattete ihnen Alles, was
sie an Ehre und Reichthümern wünschen konnten; sie befanden
sich unter einer solchen Regierung gar zu wohl, als daß
sie ihr nicht Alles hätten überlassen sollen. Man hat zwar
bei Eusebiuss) eine Stelle, aus der man beweisen wollte,
daß man damals schon sehr entwickelte Begriffe gehabt habe,
was ein Regent über die Kirche zu sprechen hätte. Bei einer
Tafel, an die Konstantin gerade mehrere Bischöfe gezogen
hatte, sagte er einmal: sie seyen Episcopi „von ei0# #2y.
geNADsa#: 2y% de r#y Erof öx# Leov na#####r#tenos,
Emionoæos dy eky?.“ Aber wenn man den ganzen Zusammenbang
ansieht; so gehoͤrt die Stelle gar nicht hicher, und
der Kaiser hat hier bloß mit dem Worte Eæionoros gespielt.
*) De vita Constamini IV. 24.
Spittler's sämmtliche Werle. X. Bb. 42