Schutz von Vögeln. 707
regierungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten
der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten
(Forst- und Feldhütern, Flurschützen usw.), soweit dies zur Abwendung dieses
Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel innerhalb der betroffenen
Oertlichkeiten auch während der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Frist gestatten.
Das Feilbieten und der Verkauf der auf grund solcher Erlaubnis erlegten
Vögel sind unzulässig.
Ebenso können die im Absatz 2 bezeichneten Behörden einzelne Aus-
nahmen von den Bestimmungen in 88 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissen-
schaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum Fang von Stubenvögeln für eine
bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Der Bundesrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen
die im Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft sein sollen.
Von der Vorschrift unter § 2b kann der Bundesrat für bestimmte
Bezirke eine allgemeine Ausnahme gestatten.
Strafbestimmungen.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
gegen die von dem Bundesrat auf grund derselben erlassenen Anordnungen
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünzig Mark oder mit Haft bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere
unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser Vor-
schriften abzuhalten.
Einziehung.
§ 7. Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung
der verbotswidrig in Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften Vögel
Nester, Eier, sowie auf Einziehung der Werlzeuge erkannt werden, welche zum
Fangen oder Töten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der Nester,
Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob
die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so können die im vorstehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen
selbständig erkannt werden.
Nichtanwendbarkeit des Gesetzes.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigentum befindliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel:
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