Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

708 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
o) auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten: 
3n C P — 
O Oc- 
O c0 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Auch wird 
Tagraubvögel, mit Ausnahme der Turmfalken, 
Uhus, 
. Mürger (Neuntöter), 
.Kreuzschnäbel, 
Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge)h, 
. Kernbeißer, 
Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen 
Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher, Nuß= oder Tannen- 
heher) 
. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben), 
Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühner), 
Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln), 
Säger (Sägetaucher, Tauchergänse), 
alle nicht im Binnenlande brütende Möven, 
Kormorane, 
Taucher (Eistaucher und Haubentaucher). 
der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammets- 
vogelfang, jedoch nur in der Zeit vom 21. September bis 31. Dezember je 
einschließlich, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
Die Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetsvogelfangs außer 
den eigentlichen Krammetsvögeln auch andere, nach diesem Gesetze geschützte 
Vögel unbeabsichtigt mitfangen, bleiben straflos. 
Landesrecht. 
§ 9. Die 
landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der 
Vögel weitergehende Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf grund 
derselben zu erkennenden Strafen dürfen jedoch den Höchstbetrag der in diesem 
Gesetze angedrohten Strafen nicht übersteigen. 
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