708 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
o) auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten:
3n C P —
O Oc-
O c0
10.
11.
12.
13.
14.
Auch wird
Tagraubvögel, mit Ausnahme der Turmfalken,
Uhus,
. Mürger (Neuntöter),
.Kreuzschnäbel,
Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge)h,
. Kernbeißer,
Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen
Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher, Nuß= oder Tannen-
heher)
. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben),
Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühner),
Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
Säger (Sägetaucher, Tauchergänse),
alle nicht im Binnenlande brütende Möven,
Kormorane,
Taucher (Eistaucher und Haubentaucher).
der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammets-
vogelfang, jedoch nur in der Zeit vom 21. September bis 31. Dezember je
einschließlich, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Die Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetsvogelfangs außer
den eigentlichen Krammetsvögeln auch andere, nach diesem Gesetze geschützte
Vögel unbeabsichtigt mitfangen, bleiben straflos.
Landesrecht.
§ 9. Die
landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der
Vögel weitergehende Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf grund
derselben zu erkennenden Strafen dürfen jedoch den Höchstbetrag der in diesem
Gesetze angedrohten Strafen nicht übersteigen.
— Á —— 2 — — —