710 Nachtrag.
3. die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahr—
dienstleiter (Bemerkung zu § 51 (1),
die Bahnmeister, die Telegraphenmeister,
.l die Rottenführer,
.l die Weichensteller,
. die Block-, Bahn= und Schrankenwärter,
. die Zugbegleitungsbeamten,
. die Betriebswerkmeister,
10. die Lokomotivführer und Heizer,
11. die Rangiermeister und Wagenmeister.
(2) Die Betriebsbeamten müssen mindestens einundzwanzig Jahre alt und
unbescholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr
Dienst erfordert.
#(5) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des
Betriebs erforderlichen Anzahl anzustellen.
(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen über
ihre dienstlichen Pflichten einzuhändigen.
(5) Ueber jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen usw.
N c „ S „ ..
V. Bahnpolizei.
Eisenbahnpolizeibeamte.
§ 74. (1) Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 unter 1 bis 11 auf-
geführten Eisenbahnbetriebsbeamten und
12. Pförtner,
13. Bahnsteigschaffner,
14. Wächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an
Eidesstatt zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung verleiht
dem Bahnpolizeibeamten die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Die Bestimmungen im § 45 (e), (4) und (5) finden auch auf die in
C) unter 12 bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung.
(4) Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten ungeeignet
zeigen, dürfen solche nicht übertragen werden.
(5) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen
Formationen für Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift über die Vereidigung
oder eidliche Verpflichtung (2) keine Anwendung.