712 Nachtrag.
VI. Bestimmungen für das Publikum.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 77. Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen
Anordnungen, die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung
innerhalb des Bahngebiets und im Bahnverkehre getroffen werden, nachzu-
kommen und den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder
mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche
Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
Betreten der Bahnanlagen.
§ 78. (1) Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit
sie nicht zugleich zur Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Erlaubniskarte
nur gestattet:
1. den Vertretern der Aufsichtsbehörden,
2. den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forst-
schutzes und der Polizei, wenn es zur Ausübung ihres Dienstes
notwendig ist,
3. den Beamten des Telegraphen-, des Zoll= und des Steuerwesens,
soweit es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahn-
gebiets notwendig ist,
4. den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren.
(2) Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem Publikum
bestimmungsgemäß geöffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte außer den unter (1)
genannten Personen auch den Postbeamten gestattet, soweit sich der Postdienst
innerhalb des Stationsgebiets abwickelt.
(3) Den Offizieren und den in Uniform befindlichen Beamten der deutschen
Festungsbehörden ist gestattet, die Bahnanlagen innerhalb des Festungsbereichs
bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten.
(4) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten
Personen haben sich, soweit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf
Erfordern durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen.
(5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde ausgestellt werden.
(6) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu vermeiden,
sich innerhalb der Gleise aufzuhalten.