I. Deutsches Reich. 713
C) Die Ueberwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen liegt
den Bahnpolizeibeamten ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes bestimmen.
(s) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich,
dem die Aufsicht über die Tiere obliegt.
(6) Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines
Zuges zu räumen.
Ueberschreiten der Bahn.
§ 79. (1) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen
bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur solange, als diese nicht durch
Schranken geschlossen sind oder ein Zug sich nicht nähert. Beim Ueberschreiten
der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden.
(2) Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände
dürfen, wenn sie nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten
Schleifen über die Bahn geschafft werden.
(3) Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter
den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
() Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen.
Solange die Uebergänge geschlossen sind, wenn an den mit Zugschranken ver-
sehenen Uebergängen die Glocke ertönt oder wenn ein Zug sich nähert, müssen
Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln, und wo solche fehlen, in an-
gemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. Fußgänger dürfen
bis an die Schranken der damit versehenen Uebergänge herantreten.
(5) Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mut-
maßlichen Eintreffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
§ 80. Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder
die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder
sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm
zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebstörende Handlungen
vorzunehmen.
Verhalten der Reisenden.
§ 81. () Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen
und nur an der dazu bestimmten Seite der Züge ein= und aussteigen.