714 Nachtrag.
(2) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Oeffnen der
Wagentüren, das Ein= und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung
dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt
hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
(3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die
ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
Bestrafung von Uebertretungen.
§s 82. (1) Wer den Bestimmungen der 88§ 77 bis 81 zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, wenn nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrs-
ordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen
Gegenstände zuwiderhandelt.
Aushang von Vorschriften.
§ 83. Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung, sowie
der Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in
Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände ist in jedem Warteraum aus-
zuhängen.
L. Gesetz,
betreffend Aenderungen des Gerichtsverfahsngsgesetzes.
Vom 5. Juni 1905.
(R.G.Bl. 1905, S. 532.)
Abgeändert sind die §§ 27, 28 und 75. (Vergl. Handbuch, Bd. I, S. 22 ff.)
§ 27. Die Schöffengerichte sind zuständig
1. für alle Uebertretungen;
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens
drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein
oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung
mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im 8 320 des
Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen, wenn die
Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht;