716
3.
5a.
S
10.
11.
12.
129.
13.
14.
142.
15.
Nachtrag.
wider die Sittlichkeit in den Fällen der §§ 180 und 183 des Straf-
gesetzbuchs;
der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden
Verfolgung;
der Körperverletzung im Falle des § 223a und des § 230 Abs. 2
des Strafgesetzbuchs;
der Nötigung im Falle des § 240 des Strafgesetzbuchs;
des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs;
der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs;
der Begünstigung;
der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des
Strafgesetzbuchs;
des Betruges im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs;
des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 1 und
der §§ 288 und 289 des Strafgesetzbuchs;
der Sachbeschädigung in den Fällen der 88 303 und 304 des
Strafgesetzbuchs;
der Bestechung im Falle des § 333 des Strafgesetzbuchs;
wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen der §§ 309,
316, 318, 318a, des § 327 Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs; ferner
wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von
höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausend-
fünfhundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung
mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind,
mit Ausnahme der in den §§ 128, 271, 296a, 301, 320, 331
und 347 des Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes
bezeichneten Vergehen; sowie
wegen der Vergehen derjenigen Personen, welche zur Zeit der Tat
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sowie
wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem
mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen
Leistung besteht;
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach