Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

716 
3. 
5a. 
S 
10. 
11. 
12. 
129. 
13. 
14. 
142. 
15. 
Nachtrag. 
wider die Sittlichkeit in den Fällen der §§ 180 und 183 des Straf- 
gesetzbuchs; 
der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden 
Verfolgung; 
der Körperverletzung im Falle des § 223a und des § 230 Abs. 2 
des Strafgesetzbuchs; 
der Nötigung im Falle des § 240 des Strafgesetzbuchs; 
des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs; 
der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs; 
der Begünstigung; 
der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des 
Strafgesetzbuchs; 
des Betruges im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs; 
des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 1 und 
der §§ 288 und 289 des Strafgesetzbuchs; 
der Sachbeschädigung in den Fällen der 88 303 und 304 des 
Strafgesetzbuchs; 
der Bestechung im Falle des § 333 des Strafgesetzbuchs; 
wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen der §§ 309, 
316, 318, 318a, des § 327 Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des 
Strafgesetzbuchs; ferner 
wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von 
höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausend- 
fünfhundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung 
mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, 
mit Ausnahme der in den §§ 128, 271, 296a, 301, 320, 331 
und 347 des Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes 
bezeichneten Vergehen; sowie 
wegen der Vergehen derjenigen Personen, welche zur Zeit der Tat 
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sowie 
wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem 
mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen 
Leistung besteht; 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem 
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach
	        
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