718 Nachtrag.
abgabe (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) ist bei Pferderennen auch
dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum
Wetten zugelassen werden. Die Bestimmung tritt für solche Vereine, welche
schon im Jahre 1904 auf Mitglieder beschränkte Wettunternehmen eingerichtet
haben, erst mit 1. Januar 1906 in Kraft.
§ 5. Die Hälfte des Ertrages der Reichsstempelabgabe von Wetteinsätzen
bei Pferderennen wird im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht bereit-
gestellt und zur Verwendung für diese Zwecke an die Regierungen der Einzel-
staaten nach dem Verhältnis ausgezahlt, nach welchem diese Abgaben in ihren
Gebieten aufgebracht sind.
§* 6. Mit Gefängnis von ein bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe von fünfhundert bis eintausendfünfhundert Mark wird, sofern nicht nach
anderen Gesetzen eine höhere Strafe eintritt, bestraft:
1. wer ein Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderennen
ohne die vorgeschriebene Erlaubnis betreibt;
2. wer den Vorschriften des § 3 zuwiderhandelt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnisstrafe bis
zu einem Monat oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark erkannt werden.
II. Königreich Preußen.
Das Gesetz über die Schonzeit des Wildes vom 26. Februar 1870 in der Fassung der Gesetze
vom 13. August 1897 und vom 15. April 1902 ist aufgehoben (Handbuch Bd. II, S. 47).
An seine Stelle ist getreten:
1. Wildschongesetz.
Vom 14. Juli 1904.
(Gesetzsammlung 1904. S. 159.)
(Gültig für den ganzen Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande.)
§ 1. Jagdbare Tiere sind:
a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh= und Schwarzwild, Hasen, Biber, Ottern,
Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder;
b) Auer-, Birk= und Haselwild, Schnee-, Reb= und schottische Moor-
hühner, Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, Drosseln (Krammets-
vögel), Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche,