720 Nachtrag.
§ 3. Aus Rücksichten der Landeskultur oder der Jagdpflege kann der
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten den Abschuß weiblichen
Elchwildes für die Zeit vom 16. bis 30. September gestatten.
Aus denselben Gründen können durch Beschluß des Bezirksausschusses
a) der Anfang und der Schluß der Schonzeiten für die in § 2 unter
12 bis 14 genannten Wildarten und der Schluß der Schonzeit
für Rehböcke anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach
den dort bestimmten Zeitpunkten festgesetzt,
b) das Ende der Schonzeit für Drosseln (Krammetsvögel) bis 30. Sep-
tember einschließlich hinausgeschoben,
c) die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder
gänzlich aufgehoben sowie für Rehkälber und Biber verlängert oder
auf das ganze Jahr
ausgedehnt werden.
Die hiernach zulässige Abänderung oder Aufhebung der Schonzeiten
darf für den ganzen Umfang oder nur für einzelne Teile des Regierungs-
bezirkes, die Abänderung für die einzelnen Teile desselben Regierungsbezirkes
in verschiedener Weise erfolgen.
Der Beschluß zu a kann nur für die Dauer eines Jahres gefaßt werden.
8§ 4. Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere oder
Kaninchen fangen können, ist verboten.
Unter dieses Verbot fällt nicht die Ausübung des Dohnenstiegs mittels
hochhängender Dohnen. Die Art der Ausübung des Dohnenstiegs kann durch
den Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung geregelt werden.
§ 5. Kiebitz= und Möweneier dürfen nur bis 30. April einschließlich
eingesammelt werden.
Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum
10. April einschließlich zurückverlegt oder für Möweneier bis zum 15. Juni
einschließlich verlängert werden.
Das Sammeln der Kiebitz= und Möweneier darf von anderen Personen
als dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung oder mit dessen schriftlich
erteilter Erlaubnis, welche der Sammelnde bei sich zu führen hat, vor-
genommen werden.
Eier oder Junge von anderem jagdbaren Federwild auszunehmen, ist
auch der Jagdberechtigte nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier, welche
ausgebrütet werden sollen.