Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Königreich Preußen. 721 
Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen oder zu Lehr— 
zwecken benutzt werden sollen, bedarf es der Genehmigung der Jagdpolizeibehörde. 
§ 6. Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für eine Wildart fest- 
gesetzten Schonzeit bis zu deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild in 
ganzen Stücken oder zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet, in dem- 
jenigen Bezirke, für welchen die Schonzeit gilt, zu versenden, zum Verkaufe 
herumzutragen oder auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen, 
oder den Verkauf von solchem Wild zu vermitteln. 
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der Vertrieb einzelner 
Arten von Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter Kontrolle nach Maßgabe 
der von den zuständigen Ministern zu erlassenden Bestimmungen stattfindet. 
Die Kosten der Kontrolle fallen den Inhabern der Kühlhäuser zur Last und 
können in Form einer Gebühr nach Tarifen erhoben werden. 
Ferner dürfen Ausnahmen, wenn es sich um die Versendung, den Ver- 
kauf, den Ankauf und die Verkaufsvermittelung von lebendem Wild zum 
Zwecke der Blutauffrischung oder Einführung einer Wildart handelt, durch 
den für den Empfangsort zuständigen Regierungspräsidenten gestattet werden. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz= und Möweneier 
entsprechende Anwendung. 
§ 7. Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für das weibliche Elch-, 
Rot-, Dam= und Rehwild festgesetzten Schonzeiten bis zu deren Ablauf ist es 
verboten, unzerlegtes Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild, bei welchem das Ge- 
schlecht nicht mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, zu versenden, zum Verkaufe 
herumzutragen oder auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen 
oder den Verkauf von solchem Wilde zu vermitteln. 
§ 8. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 finden auf Wild keine Anwendung, 
welches im Strafverfahren in Beschlag genommen oder eingezogen, oder welches 
mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde oder in Fällen 
erlegt ist, in denen besondere gesetzliche Vorschriften es gestatten (§ 19 Abs. 2). 
Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, zum 
Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, oder den Verkauf von 
solchem Wilde vermittelt, muß mit einer befristeten Bescheinigung der Ortspolizei- 
behörde oder des von ihr mit Genehmigung des Landrats zur Ausstellung 
einer solchen ermächtigten Gemeinde-(Guts-)Vorstehers versehen sein. 
Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen.
	        
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