Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

III. Königreich Sachsen. 727 
Der Waffenschein ist nur durchaus zuverlässigen Personen im Alter 
von mehr als 21 Jahren, überdies aber nur für solche im Scheine aus- 
drücklich zu bezeichnende Gelegenheiten zu erteilen, bei denen ein zwingender 
Grund, eine Waffe mit sich zu führen, anzuerkennen ist. Die Erteilung 
erfolgt auf Widerruf und auf Zeit; die Gültigkeitsdauer soll drei Jahre nicht 
überschreiten. 
Gesuche um Erteilung eines Waffenscheines sind in der Regel bei der 
Ortspolizeibehörde des Wohnortes anzubringen und von dieser gutachtlich der 
vorgesetzten Kreishauptmannschaft einzuberichten. 
Der Waffenschein wird gegen eine zur Kasse der Kreishauptmannschaft 
fließende Gebühr von 5.7 ausgestellt. Ueberdies kann die Ortspolizeibehörde 
für die von ihr anzustellen gewesenen Erhebungen je nach deren Umfange 
einen Bauschbetrag bis zu 3 -7 berechnen. 
§ 3. Eines Waffenscheines bedarf nicht: 
1. wer vermöge seines Amtes, Standes, Berufes oder infolge beson- 
derer Verwilligung — Militärvereine, Schützengesellschaften und 
dergleichen — bestimmte Waffen zu führen berechtigt ist, innerhalb 
der Grenzen dieser Berechtigung; 
2. wer die Jagd oder die Jagdaufsicht ausübt und entweder mit 
einer Jagdkarte versehen oder von der Verbindlichkeit zur Lösung 
einer solchen befreit ist, hinsichtlich der Jagdwaffen, dafern er sie 
bei Ausübung oder aus Anlaß der Jagd oder der Jagdaufsicht führt; 
3. wer Waffen von einem Orte zum andern lediglich zum Zwecke 
der Beförderung verbringt, ohne hierbei die Waffen als solche 
zu führen. 
§ 4. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, die in Stöcken oder Röhren oder 
in ähnlicher Weise verborgen sind, dürfen nicht feilgehalten werden. 
Andere Waffen sowie jede Art von Schießbedarf dürfen nur an Personen 
veräußert werden, welche über 21 Jahre alt sind und von denen überdies 
ein mißbräuchliches Gebahren mit den erworbenen Gegenständen nicht zu be- 
fürchten steht. 
§ 5. Wer mit Waffen und Schießbedarf umgeht oder solche befördert, 
hat die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu beobachten. 
Schußwaffen sind ungeladen zu befördern.
	        
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