III. Königreich Sachsen. 727
Der Waffenschein ist nur durchaus zuverlässigen Personen im Alter
von mehr als 21 Jahren, überdies aber nur für solche im Scheine aus-
drücklich zu bezeichnende Gelegenheiten zu erteilen, bei denen ein zwingender
Grund, eine Waffe mit sich zu führen, anzuerkennen ist. Die Erteilung
erfolgt auf Widerruf und auf Zeit; die Gültigkeitsdauer soll drei Jahre nicht
überschreiten.
Gesuche um Erteilung eines Waffenscheines sind in der Regel bei der
Ortspolizeibehörde des Wohnortes anzubringen und von dieser gutachtlich der
vorgesetzten Kreishauptmannschaft einzuberichten.
Der Waffenschein wird gegen eine zur Kasse der Kreishauptmannschaft
fließende Gebühr von 5.7 ausgestellt. Ueberdies kann die Ortspolizeibehörde
für die von ihr anzustellen gewesenen Erhebungen je nach deren Umfange
einen Bauschbetrag bis zu 3 -7 berechnen.
§ 3. Eines Waffenscheines bedarf nicht:
1. wer vermöge seines Amtes, Standes, Berufes oder infolge beson-
derer Verwilligung — Militärvereine, Schützengesellschaften und
dergleichen — bestimmte Waffen zu führen berechtigt ist, innerhalb
der Grenzen dieser Berechtigung;
2. wer die Jagd oder die Jagdaufsicht ausübt und entweder mit
einer Jagdkarte versehen oder von der Verbindlichkeit zur Lösung
einer solchen befreit ist, hinsichtlich der Jagdwaffen, dafern er sie
bei Ausübung oder aus Anlaß der Jagd oder der Jagdaufsicht führt;
3. wer Waffen von einem Orte zum andern lediglich zum Zwecke
der Beförderung verbringt, ohne hierbei die Waffen als solche
zu führen.
§ 4. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, die in Stöcken oder Röhren oder
in ähnlicher Weise verborgen sind, dürfen nicht feilgehalten werden.
Andere Waffen sowie jede Art von Schießbedarf dürfen nur an Personen
veräußert werden, welche über 21 Jahre alt sind und von denen überdies
ein mißbräuchliches Gebahren mit den erworbenen Gegenständen nicht zu be-
fürchten steht.
§ 5. Wer mit Waffen und Schießbedarf umgeht oder solche befördert,
hat die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu beobachten.
Schußwaffen sind ungeladen zu befördern.