II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 9. und 10. Abschnitt. 73
Vorführung eines Ergriffenen.
§ 132. Ist jemand auf Grund eines Haftbefehls oder eines Steck-
briefs ergriffen worden, und kann er nicht spätestens am Tage nach der Er-
greifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf sein Ver-
langen sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen.
Seine Vernehmung ist spätestens am Tage nach der Ergreifung zu
bewirken. Weist er bei der Vernehmung nach, daß er nicht die verfolgte
Person, oder daß die Verfolgung durch die zuständige Behörde wieder auf-
gehoben sei, so hat der Amtsrichter seine Freilassung zu verfügen.
10. Abschnitt.
Vernehmung des Leschuldigten.
Ladung.
§ 133. Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des
Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Der Beschuldigte kann zur Aussage überhaupt nicht gezwungen werden,
weder vom Richter noch vom Staatsanwalt noch von der Polizei. Zur Fest-
stellung des Sachverhaltes kann die Polizei den Beschuldigten sistieren, ins-
besondere auch zur Feststellung seiner Persönlichkeit.
Vorführung.
§ 134. Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt
werden, wenn Gründe vorliegen, welche die Erlassung eines Haftbefehls recht-
fertigen würden.
In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen
und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie der Grund der Vor-
führung anzugeben.
Vernehmung.
§ 135. Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu vernehmen.
Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu seiner Vernehmung, jedoch nicht
über den nächstfolgenden Tag hinaus, festgehalten werden.
l 136. Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu
eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. Der Be-
schuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.