74 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 10., 11. Abschnitt. — Zweites Buch. — 1. Abschnitt.
Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit zur Beseitigung
der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu
seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geben.
Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Er-
mittelung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
» Der Polizeibeamte ist bei Vernehmung eines Beschuldigten an die Vor—
schrift in Absatz 1 nicht gebunden; der Vorschrift in Absatz 2 wird er zweck-
mäßigerweise nachgehen.
11. Abschnitt.
Verteidigung.
§§ 137—150 behandeln die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Ver-
teidigung, die Befugnis zur Führung der Verteidigung, die Befugnisse und
Gebühren des Verteidigers und die Folgen des Ausbleibens des Verteidigers
sowie Bestimmungen über die sogenannten Beistandspersonen.
Sweites BZuch.
Verfahren in erster Instanz.
1. Abschnitt.
Oeffentliche Klage.
§ 151—154. (Auszug.) Voraussetzungen einer gerichtlichen Unter-
suchung, Behörde für Erhebung der öffentlichen Klage.
§ 155 Im Sinne dieses Gesetzes ist:
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage
erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen
die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Bis zur Erhebung der öffentlichen Klage wird also der Täter „Be-
schuldigter“ genannt. Es ist wünschenswert, daß auch der Polizeibeamte ir
seinen Anzeigen und Berichten diese 3 Bezeichnungen auseinander hält.