Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

76 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 2. und 3. Abschnitt. 
Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst 
vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Beamten des Polizei= und 
Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage der Staats- 
anwaltschaft zu genügen. 
§ 160. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen 
Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem 
Amtsrichter des Bezirks, in welchem diese Handlung vorzunehmen ist. 
Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den 
Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. 
§ 161. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden 
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 
Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 
Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen er- 
forderlich, so kann die Uebersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. 
Siehe Zeugenvernehmung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Vernehmung des 
Beschuldigten, vorläufige Festnahme, Uebersendung der Verhandlungen an die 
örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft oder das örtlich zuständige 
Amtsgericht. 
Die Polizeibehörde ist zur Weitergabe einer Anzeige und ihrer Er- 
örterungen an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ein Verbrechen 
oder Vergehen beanzeigt ist. Ob dies der Fall sei, entscheidet sie zwar selbst. 
Im Zweifel hat sie aber die Weitergabe zu verfügen. 
88 162—167 betreffen Bestimmungen über richterliche Untersuchungs- 
handlungen. 
§§ 168—175. (Auszug.) Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens. Gegen 
ablehnende Entschließungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde bei dem vor- 
gesetzten Staatsanwalt und Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts 
oder Reichsgerichts. 
3. Abschnitt. 
Gerichtliche Voruntersuchung. 
Notwendigkeit, Zulässigkeit, Unzulässigkeit. 
*176. Die Voruntersuchung findet in denjenigen Strassachen statt, 
welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören.
	        
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