II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt. 79
88 226—228. (Auszug.) Aussetzung und Unterbrechung der Haupt-
verhandlung.
Ausbleiben des Angeklagten.
§ 229. Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Haupt-
verhandlung nicht statt.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist
die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
§ 230. Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht
entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die
Entfernung desselben zu verhindern; auch kann er ihn während einer Unter-
brechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesen-
heit zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die Anklage schon
erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich
"erachtet.
§ 231. Beim Ausbleiben des Angeklagten kann zur Hauptverhandlung
geschritten werden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat
nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit
einander, bedroht ist.
In solchen Fällen muß der Angeklagte in der Ladung auf die Zulässigkeit
dieses Verfahrens ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 232. Der Angeklagte kann auf seinen Antrag wegen großer Ent-
sernung seines Aufenthaltsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen des Gerichts
voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander,
zu erwarten steht.
In diesem Falle muß der Angeklagte, wenn seine richterliche Vernehmung
nicht schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter über die Anklage vernommen werden.
Von dem zum Zwecke der Vernehmung anberaumten Termine sind die
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer An-
wesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Ver-
nehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.