Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt. 81 
Das Gericht kann auf Antrag und von Amtswegen die Ladung von Zeugen 
und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen. 
8 244. Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vorgeladenen Zeugen 
und Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel 
zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen 
werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einver— 
standen sind. 
In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den Land— 
gerichten in der Berufungsinstanz, sofern die Verhandlung vor letzteren eine 
Uebertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage erfolgt, bestimmt das 
Gericht den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Ver— 
zichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
§ 245. (Auszug.) Keine Ablehnung einer Beweiserhebung zulässig, 
weil das Beweismittel zu spät vorgebracht worden sei. 
§ 246. Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist, 
daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart 
des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung 
aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Der Vorsitzende hat jedoch den 
Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden, von dem wesentlichen 
Inhalt desjenigen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt 
oder verhandelt worden ist. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungs- 
widrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem 
Sitzungszimmer angeordnet hat. 
§ 247. Die vernommenen Zeugen und Sachpverständigen dürfen sich 
nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichts- 
stelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher 
zu hören. 
Verlesung von Schriftstücken. 
§ 248. Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke 
werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher 
ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchen- 
büchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle 
über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. 
§ 249. Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer 
Person, so ist die letztere in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Ver- 
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