II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt. 81
Das Gericht kann auf Antrag und von Amtswegen die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
8 244. Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vorgeladenen Zeugen
und Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel
zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen
werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einver—
standen sind.
In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den Land—
gerichten in der Berufungsinstanz, sofern die Verhandlung vor letzteren eine
Uebertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage erfolgt, bestimmt das
Gericht den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Ver—
zichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
§ 245. (Auszug.) Keine Ablehnung einer Beweiserhebung zulässig,
weil das Beweismittel zu spät vorgebracht worden sei.
§ 246. Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist,
daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart
des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung
aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Der Vorsitzende hat jedoch den
Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden, von dem wesentlichen
Inhalt desjenigen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt
oder verhandelt worden ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungs-
widrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem
Sitzungszimmer angeordnet hat.
§ 247. Die vernommenen Zeugen und Sachpverständigen dürfen sich
nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichts-
stelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher
zu hören.
Verlesung von Schriftstücken.
§ 248. Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke
werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher
ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchen-
büchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle
über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
§ 249. Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer
Person, so ist die letztere in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Ver-
6