Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

82 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt. 
nehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung auf— 
genommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. 
§ 250. Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben 
oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln 
gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung 
verlesen werden. Dasselbe gilt von dem bereits verurteilten Mitschuldigen. 
In den im § 222 bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls 
über die frühere Vernehmung statthaft, wenn letztere nach Eröffnung des 
Hauptverfahrens, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der 
Vorschriften des § 191 erfolgt ist. 
Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß 
der Grund derselben verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der 
vernommenen Personen stattgefunden hat. An den Bestimmungen über die 
Notwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für diejenigen Fälle, in denen 
die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert. 
§ 251. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen 
Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugnis 
zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. 
d 252. Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer 
Tatsache nicht mehr erinnert, so kann der hierauf bezügliche Teil des Proto- 
kolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses 
verlesen werden. 
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender 
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unter- 
brechung der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann. 
§ 253. Erklärungen des Angeklagten, welche in einem richterlichen 
Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein 
Geständnis verlesen werden. 
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender 
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unter- 
brechung der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann. 
§ 254. In den Fällen der §8§ 252, 253 ist die Verlesung und der 
Grund derselben auf Antrag der Staatsauwaltschaft oder des Angeklagten im 
Protokolle zu erwähnen.
	        
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