82 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt.
nehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung auf—
genommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
§ 250. Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben
oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln
gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung
verlesen werden. Dasselbe gilt von dem bereits verurteilten Mitschuldigen.
In den im § 222 bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls
über die frühere Vernehmung statthaft, wenn letztere nach Eröffnung des
Hauptverfahrens, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der
Vorschriften des § 191 erfolgt ist.
Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß
der Grund derselben verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der
vernommenen Personen stattgefunden hat. An den Bestimmungen über die
Notwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für diejenigen Fälle, in denen
die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert.
§ 251. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen
Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugnis
zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
d 252. Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer
Tatsache nicht mehr erinnert, so kann der hierauf bezügliche Teil des Proto-
kolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unter-
brechung der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann.
§ 253. Erklärungen des Angeklagten, welche in einem richterlichen
Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein
Geständnis verlesen werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unter-
brechung der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann.
§ 254. In den Fällen der §8§ 252, 253 ist die Verlesung und der
Grund derselben auf Antrag der Staatsauwaltschaft oder des Angeklagten im
Protokolle zu erwähnen.