Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt. 83 
§ 255. Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen 
öffentlicher Behörden, mit Ausschluß von Leumundszeugnissen, desgleichen 
ärztliche Atteste über Körperverletzungen, welche nicht zu den schweren gehören, 
können verlesen werden. 
Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so 
kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Ver- 
tretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem 
Gerichte zu bezeichnen. 
§ 256. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachpverständigen 
oder Mitangeklagten, sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks soll 
der Angeklagte befragt werden, ob er etwas zu erklären habe. 
Schlußvorträge der Parteien. 
§ 257. Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten die Staats- 
anwaltschaft und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und An- 
trägen das Wort. 
Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu; dem An- 
geklagten gebührt das letzte Wort. 
Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, 
zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. 
Verdolmetschung der gestellten Anträge. 
§ 258. Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen 
aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge der Staatsanwaltschaft und 
des Verteidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden. 
Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche 
Verständigung erfolgt. 
Urteilsfindung. 
§ 259. Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung des Urteils. 
Das Urteil kann nur auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des 
Verfahrens lauten. 
Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf 
Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergibt, daß der erforderliche 
Antrag nicht vorliegt oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist. 
§ 260. Ueber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das 
Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften 
Ueberzeugung. 
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