II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. Abschnitt. 85
oder welche zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen
Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die
Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage
zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen
erscheint.
Auf die in § 244 Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen findet die Vor-
schrift des dritten Absatzes nicht Anwendung.
§ 265. Wird der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung noch
einer anderen Tat beschuldigt, als wegen welcher das Hauptverfahren wider
ihn eröffnet worden, so kann dieselbe auf Antrag der Staatsanwaltschaft und
mit Zustimmung des Angeklagten zum Gegenstande derselben Aburteilung
gemacht werden.
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die Tat als ein Ver-
brechen sich darstellt oder die Aburteilung derselben die Zuständigkeit des
Gerichts überschreitet.
Urteilsgründe.
8 266. Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe
die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen
Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Insoweit der Beweis aus
anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden.
Waren in der Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese
Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung
gebrachte Strafgesetz bezeichnen und sollen die Umstände anführen, welche für
die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz
die Anwendung einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder
Umstände im allgemeinen abhängig, so müssen die Urteilsgründe die hierüber
getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände
angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrage entgegen ver-
neint wird.
Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben,
ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist.