86 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. und 7. Abschnitt.
Verkündung des Urteils.
§ 267. Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der
Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung
oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung.
Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch münd-
liche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe
vor derselben schriftlich festzustellen.
§ 268. Urteile, durch welche die Unterbringung des Angeklagten in
eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt angeordnet wird, sind auch dessen
gesetzlichem Vertreter zuzustellen, sofern nicht der letztere in der Haupt-
verhandlung als Beistand des Angeklagten aufgetreten und bei der Verkündung
des Urteils gegenwärtig gewesen ist.
Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts.
§ 269. Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die
Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
§ 270. Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem An-
geklagten zur Last gelegte Tat als eine solche dar, welche die Zuständigkeit
des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit
aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht.
Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden
Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften
des § 209.
Ist der Beschluß von einem Schöffengerichte ergangen, so kann der An-
geklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden
Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen. Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an
welches die Sache verwiesen ist.
88 271—275. (Auszug.) Protokollführung über die Hauptverhandlung,
schriftliche Abfassung des Urteils.
7. Abschnitt.
Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten.
8 276. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Abschnitte finden
auf das Verfahren vor den Schwurgerichten insoweit Anwendung, als nicht
in diesem Abschnitt ein Anderes bestimmt ist.