Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

86 II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 6. und 7. Abschnitt. 
Verkündung des Urteils. 
§ 267. Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der 
Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung 
oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. 
Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch münd- 
liche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 
War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe 
vor derselben schriftlich festzustellen. 
§ 268. Urteile, durch welche die Unterbringung des Angeklagten in 
eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt angeordnet wird, sind auch dessen 
gesetzlichem Vertreter zuzustellen, sofern nicht der letztere in der Haupt- 
verhandlung als Beistand des Angeklagten aufgetreten und bei der Verkündung 
des Urteils gegenwärtig gewesen ist. 
Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. 
§ 269. Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die 
Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. 
§ 270. Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem An- 
geklagten zur Last gelegte Tat als eine solche dar, welche die Zuständigkeit 
des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit 
aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. 
Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden 
Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen. 
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften 
des § 209. 
Ist der Beschluß von einem Schöffengerichte ergangen, so kann der An- 
geklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden 
Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung 
beantragen. Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an 
welches die Sache verwiesen ist. 
88 271—275. (Auszug.) Protokollführung über die Hauptverhandlung, 
schriftliche Abfassung des Urteils. 
7. Abschnitt. 
Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten. 
8 276. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Abschnitte finden 
auf das Verfahren vor den Schwurgerichten insoweit Anwendung, als nicht 
in diesem Abschnitt ein Anderes bestimmt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.