Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. Abschnitt. 87 
8 277 behandelt die Bekanntmachung der Spruchliste der Geschworenen 
an den Angeklagten. 
Bildung der Geschworenenbauk. 
§ 278. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Bildung der Geschworenen- 
bank durch Auslosung der Geschworenen. 
§ 279. Vor der Auslosung sind, außer den zum Geschworenenamte 
Unfähigen, solche Geschworene auszuscheiden, welche von der Ausübung des 
Amts in der zu verhandelnden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Die 
erschienenen Geschworenen sind zur Anzeige etwaiger Ausschließungsgründe auf- 
zufordern. 
Die Entscheidung über das Ausscheiden eines Geschworenen erfolgt nach 
Anhörung desselben durch das Gericht. Beschwerde findet nicht statt. Ein 
für unfähig Erklärter ist in der Spruchliste zu streichen. 
§ 280. Zur Bildung der Geschworenenbank kann geschritten werden, 
wenn die Zahl der Geschworenen, welche erschienen und nicht in Gemäßheit 
des vorhergehenden Paragraphen ausgeschieden worden sind, mindestens vier- 
undzwanzig beträgt. Anderenfalls ist die Zahl aus der Liste der Hülfs- 
geschworenen auf dreißig zu ergänzen. 
Die Ergänzung geschieht mittels Losziehung durch den Vorsitzenden in 
öffentlicher Sitzung. Sie gilt für alle in der Sitzungsperiode noch zu ver- 
handelnden Sachen. 
Die ausgelosten Hülfsgeschworenen werden unter Hinweis auf die gesetz- 
lichen Folgen des Ausbleibens geladen. Ihre Namen sind in die Spruchliste 
aufzunehmen. 
Es kann zur Bildung der Geschworenenbank schon dann geschritten 
werden, wenn in Folge des Erscheinens von Hülfsgeschworenen die Zahl von 
vierundzwanzig Geschworenen erfüllt ist. 
Erscheinen zu einer späteren Hauptverhandlung mehr als dreißig Ge- 
schworene, so treten die überzähligen Hülfsgeschworenen in der umgekehrten 
Reihenfolge ihrer Auslosung zurück. 
§ 281. Die Bildung der Geschworenenbank erfolgt in öffentlicher 
Sitzung. Das Los wird von dem Vorsitzenden gezogen. 
§ 282. Von den ausgelosten Geschworenen können so viele abgelehnt 
werden, als Namen über zwölf in der Urne sich befinden.
	        
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