II. Strasprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. Abschnitt. 89
schworenen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen
und Gewissen abzugeben“.
Die Geschworenen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht:
„ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Ist ein Geschworener Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das
Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet,
so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser
Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
§ 289. Nach der Beeidigung der Geschworenen erfolgt die Verhandlung
in der Sache selbst.
Feststellung der Fragen.
§ 290. Die den Geschworenen zur Beantwortung vorzulegenden Fragen
werden von dem Vorsitzenden entworfen.
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die entworfenen Fragen
verlesen. Der Vorsitzende kann sie den Geschworenen, der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten in Abschrift mitteilen und soll einem hierauf gerichteten
Antrage entsprechen.
Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder eines
der Geschworenen ist behufs Prüfung der Fragen die Verhandlung auf kurze
Zeit zu unterbrechen.
§ 291. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, sowie jeder Ge-
schworene ist befugt, auf Mängel in der Fragestellung aufmerksam zu machen,
sowie auf Abänderung und Ergänzung der Fragen anzutragen.
Das Gericht stellt, wenn Einwendungen erhoben oder Anträge angebracht
werden, oder wenn einer der Richter es verlangr, die Fragen fest. Die fest-
gestellten Fragen sind zu verlesen.
§ 292. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie mit Ja oder mit Nein
sich beantworten lassen.
Wenn eine nachfolgende Frage nur für den Fall zu beantworten ist,
daß eine vorausgehende in einem gewissen Sinne erledigt werde, so ist dies
bemerklich zu machen.
Bei einer Mehrzahl von Angeklagten oder von strafbaren Handlungen
müssen die Fragen für jeden Angeklagten und für jede strafbare Handlung
besonders gestellt werden.